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IV Postanstalten ohne Beiwagengestellung nehmen Meldungen nur unter dem Vor-
behalt an, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen unbesetzte
Plätze vorhanden sind.
V Bei Posten, zu denen keine Beiwagen gestellt werden, können Plätze nach einem
Zwischenort der Poststrecke nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgang der Post
für die vorhandenen Plätze nicht Personen gemeldet haben, die darüber hinaus reisen
wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er das
Personengeld bis zu einer weiter gelegenen Postanstalt oder bis zum Endpunkt der Strecke
bezahlt.
VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn Plätze
im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind.
VII Wer sich die Beförderung von einem Zwischenort ohne Beiwagengestellung oder
von einer Haltestelle ab sichern will, muß sich bei der Ausgangspostanstalt der Post melden
und von da ab seinen Platz bezahlen.
Personen, die von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind.
§ 54. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden oder Ekel er-
regenden Ubeln behaftet sind;
2. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder
durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen;
3. Gefangene;
4. Personen, die Tiere, insbesondere Hunde, oder geladene Schießwaffen mit sich
führen.
Personengeld; Fahrschein.
§ 55. 1 Das Personengeld wird von der Postverwaltung bestimmt und für jede
Poststrecke durch Schalteranschlag bekanntgegeben.
I1 Jeder Reisende erhält von der Postanstalt, bei der er sich meldet, gegen Zahlung des
Personengeldes einen Fahrschein. Wer über die Poststrecke hinaus auf einer anschließenden