Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

143 
IV Postanstalten ohne Beiwagengestellung nehmen Meldungen nur unter dem Vor- 
behalt an, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen unbesetzte 
Plätze vorhanden sind. 
V Bei Posten, zu denen keine Beiwagen gestellt werden, können Plätze nach einem 
Zwischenort der Poststrecke nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgang der Post 
für die vorhandenen Plätze nicht Personen gemeldet haben, die darüber hinaus reisen 
wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er das 
Personengeld bis zu einer weiter gelegenen Postanstalt oder bis zum Endpunkt der Strecke 
bezahlt. 
VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn Plätze 
im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. 
VII Wer sich die Beförderung von einem Zwischenort ohne Beiwagengestellung oder 
von einer Haltestelle ab sichern will, muß sich bei der Ausgangspostanstalt der Post melden 
und von da ab seinen Platz bezahlen. 
Personen, die von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
§ 54. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden oder Ekel er- 
regenden Ubeln behaftet sind; 
2. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder 
durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
3. Gefangene; 
4. Personen, die Tiere, insbesondere Hunde, oder geladene Schießwaffen mit sich 
führen. 
Personengeld; Fahrschein. 
§ 55. 1 Das Personengeld wird von der Postverwaltung bestimmt und für jede 
Poststrecke durch Schalteranschlag bekanntgegeben. 
I1 Jeder Reisende erhält von der Postanstalt, bei der er sich meldet, gegen Zahlung des 
Personengeldes einen Fahrschein. Wer über die Poststrecke hinaus auf einer anschließenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.