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V Reisende, die von einer Strecke auf eine andere übergehen, stehen den für diese
bereits eingeschriebenen Reisenden in der Platzfolge nach.
VI Reisende nach Orten ohne Beiwagengestellung müssen, wenn durch ihren Abgang
ein Beiwagen frei wird, in diesem Beiwagen Platz nehmen.
VII Reisende, die der Postillion unterwegs an Orten ohne Postanstalt aufnimmt,
stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser bereits einge-
schriebenen Reisenden im Platze nach.
VIII Im Streitfall entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden
hiermit nicht zufrieden geben, der Vorsteher der Postanstalt, dessen Anordnung für sie,
vorbehältlich späterer Beschwerde, bindend bleibt.
Reisegepäck.
§ 59.1 Die Reisenden können kleine Gepäckstücke und andere Gegenstände geringen
Umfangs, die sie unter ihrer Aufsicht mit sich führen wollen, im Personenraum unter-
bringen, soweit es ohne Belästigung der anderen Reisenden möglich ist.
Anderes Gepäck, das zur Versendung mit der Post geeignet sein muß (§1, 2, 5 und 6),
ist der Postanstalt zur Verladung zu übergeben. An Stellen ohne Postanstalt kann es nur
mitgenommen werden, soweit es ohne Aufenthalt, besonders ohne Offnung der Packräume
und ohne Belästigung der übrigen Reisenden, untergebracht werden kann. An Orten mit
Postanstalt darf das Reisegepäck nur am Postschalter aufgeliefert, nicht aber dem Postillion
übergeben werden.
III Reisegepäck mit Wertangabe muß vorschriftsmäßig verpackt, verschlossen und be-
zeichnet sein (§ 16 und 17), den Vermerk „Reisegepäck“ tragen und in der Aufschrift die
Wertangabe, den Namen des Reisenden und den Ort, bis zu dem die Einschreibung lautet,
enthalten.
IV Soweit das Reisegepäck nicht in den Personenraum mitgenommen oder unterwegs
an Orten ohne Postanstalt zugeführt wird, muß es spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt
bei der Postanstalt unter Vorzeigung des Fahrscheins eingeliefert werden. Sonst ist auf
Mitbeförderung nur zu rechnen, wenn der Abgang der Post durch die Annahme und Ver-