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ladung nicht verzögert wird. Beim Übergang von einer Post oder Eisenbahn auf eine un—
mittelbar anschließende Post wird das Gepäck umgeschrieben, solange der Reisende ohne
Versäumnis der Post noch zur Weiterfahrt zugelassen werden kann.
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein, gegen
dessen Rückgabe es ihm ausgeliefert wird.
VI Bei der Ankunft am Bestimmungsort hat der Reisende sein Gepäck in der Regel
sogleich gegen Rückgabe des Gepäckscheins in Empfang zu nehmen. Er kann es indessen auch
später innerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abholen. Ein Lagergeld für die einstweilige
Verwahrung wird nicht erhoben.
Aberfrachtp orto und Vorsicherungsgebühr.
§60. 1 Jedem Reisenden steht auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Frei-
gewicht von 15 kg zu. Wo auf einzelnen Strecken ein höheres Freigewicht auf Reisegepäck
zugestanden ist, verbleibt es hiebei.
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist Überfrachtporto zu entrichten. Dieses
beträgt, ohne Unterschied der Entfernung, für jedes kg oder den überschießenden Teil eines
kg 5 Tf., mindestens jedoch 10 Pf.
II An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück
5 Pf. für je 300 .K oder einen Teil von 300 .4, mindestens aber für Wertbeträge bis
100 ./J0— 5 Pf. und über 100 KH —. 10 Pf. erhoben.
IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das
Freigewicht für die darauf vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesamt-
gewicht abzuziehen, wenn sie zu einer Familie oder zu einem Hausstande gehören.
V Uberfrachtporto und Versicherungsgebühr werden nach denselben Grundsätzen er-
stattet wie Personengeld (§ 56).
Verfügung der Reisenden über das Reisegepäck unterwegs.
§ 61. 1 Den Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck
nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rück-
gabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.