Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

148 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der zurückliegenden Post- 
anstalt in Empfang nehmen. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
§ 62. 1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. 
I1 Rauchen ist im Postwagen nur unter Zustimmung der Mitreisenden erlaubt. 
III Pflicht der Reisenden ist es, die Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung 
und der Sicherheit in den Posten und Wartezimmern zu befolgen. Reisende, die dagegen 
verstoßen, kann — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Reichs= und Landesgesetzen — die 
Postanstalt, unterwegs der Postillion, von der Mit= oder Weiterreise ausschließen und aus 
dem Wagen entfernen. Erfolgt der Ausschluß unterwegs, so ist das Gepäck bei der nächsten 
Postanstalt abzuholen. Personengeld und Uberfrachtporto wird in diesem Falle nicht 
erstattet. 
Wartezimmer der Postanstalten. 
§ 63. 1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfnis Wartezimmer unterhalten. 
Der Aufenthalt darin ist den Reisenden gestattet: 
1. am Abgangsort eine Stunde vor dem Abgang, 
2. auf der Reise mit derselben Post während der Abfertigung bei jeder Postanstalt, 
3. am Endpunkt eine Stunde nach der Ankunft, 
4. beim Ubergang von einer Post auf eine andere während 3 Stunden. 
II Personen, die Reisende zur Post begleiten oder auf die Ankunft einer Post warten, 
kann der Aufenthalt ausnahmsweise gestattet werden. 
2. Karriolposten. 
Regelung der Benutzung. 
8 64. Die Bestimmungen der §8§ 53 bie 63 gelten auch für die Karriolposten. 
3. Rraftfahrzeugfahrten. 
Allgemeines. 
§ 65. 1 Die Beförderung mit den Kraftfahrzeugen der Postverwaltung findet nach 
den veröffentlichten Fahrplänen statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.