Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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zug vor neu hinzutretenden. Von den bei der gleichen Postanstalt oder am gleichen 
Zwischenort zugehenden Reisenden haben die den Vorrang, die Fahrscheine für die 
längsten Strecken erworben haben; bei gleichen Strecken entscheidet die frühere Lösung 
des Fahrscheins. 
TLahrpreis. 
§ 68.1 Der Fahrpreis wird von der Postverwaltung bestimmt, durch Aushang 
an den Post= und Verkaufstellen bekannt gegeben und auf den Fahrscheinen vermerkt. 
II1 Für die von den Führern am Sitz von Postanstalten oder Verkaufstellen ab- 
gegebenen Fahrscheine kann ein Zuschlag bis zu 10 Pf. erhoben werden. 
Il Der Mindestfahrpreis beträgt 20 Pf. « 
IV Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, für die kein besonderer Platz 
beansprucht wird, werden frei befördert. 
Verschiedenes. 
§ 69. Im übrigen finden auf die planmäßigen Fahrten mit den Kraftfahrzeugen, 
die als ordentliche Posten im Sinne des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. Oktober 1871 gelten, neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die 
Paragraphen 54, 56, 57, 59, 60 1 bis 1II und v, 61 und 62 dieser Postordnung sinnge- 
mäß Anwendung. Die Postanstalten gelten, soweit sie bei den Fahrten außerhalb der 
vorgeschriebenen Dienststunden berührt werden, als Zwischenorte. 
Bonderfahrten. 
§ 70. 1 Auf Antrag werden auch Sonderfahrten mit Kraftfahrzeugen ausgeführt, 
wenn Personal und Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die zu benutzenden Straßen 
sich in einem zur Befahrung mit Kraftfahrzeugen geeigneten Zustand befinden. Be- 
stellungen sind entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Postanstalt 
an das mit der Leitung des Betriebs der Linie betraute Postamt zu richten. 
II Die Fahrpreise und die sonstigen Gebühren, die durch die Postverwaltung be- 
stimmt werden, sind vorauszuentrichten, oder es ist, wenn eine Vorausberechnung nicht
	        
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