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11. Juli 1912 tunlichst zu beachten. Die erforderlichen Fahrzeuge und Gerätschaften
sind von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Die Überführung der Kadaver
liegt dem Tierbesitzer ob, sofern es sich nicht um Tiere handelt, die mit einer anzeige—
pflichtigen Seuche behaftet oder einer solchen verdächtig sind (zu vergl. Art. 23 Nr. 6
des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz, Reg. Bl. von 1912 S. 279). Die Ka-
daver sind dem Verscharrungsplatz zuzuführen, sobald feststeht, daß die Voraussetzungen
für die Zulässigkeit des Vergrabens oder Verbrennens (§ 7) zutreffen. Die rechtzeitige
Erfüllung dieser Verpflichtung ist von der Ortspolizeibehörde zu überwachen.
(e) Die Gemeinden sind befugt, die Beförderung selbst zu übernehmen oder sie einem
Unternehmer zu übertragen. In diesem Fall hat die Ortspolizeibehörde nach Eingang
der Anzeige für die alsbaldige Abholung der Kadaver Sorge zu tragen.
8 14.
In Gegenden, wo wegen besonderer örtlicher Verhältnisse, namentlich wegen zu
hohen Grundwasserstandes das Vergraben der auf den Wasenplätzen zu beseitigenden
Kadaver unzweckmäßig erscheint, hat nach näherer Bestimmung des Oberamts die un—
schädliche Beseitigung der Kadaver und Kadaverteile durch Verbrennen auf einem hie—
für geeigneten Platze stattzufinden. Die nötigen Vorrichtungen sind von der Gemeinde
zur Verfügung zu stellen. Auf die Einrichtung der Verbrennungsplätze und ihren Be—
trieb finden die Vorschriften der §§ 9 bis 13 sinngemäße Anwendung.
8 16.
Bei Kadavern, deren Besitzer unbekannt ist, liegen die in den 883 und 13 dem Tier—
besitzer auferlegten Verpflichtungen der Gemeinde, in deren Bezirk sich der Kadaver
befindet, als örtliche Polizeiaufgabe ob.
8 16.
Wegen der Erhebung von Gebühren für die Einrichtung und Benützung des Wasen—
platzes sowie für das Hinschaffen und Verscharren oder Verbrennen der Kadaver oder
Kadaverteile gelten die Bestimmungen des Art. 3 des Gesetzes vom 8. August 1903,