Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Tausch- und Freistücke dürfen nur angemeldet werden, wenn die Zeitungen den 
Empfängern im Tausche gegen andere Zeitungen oder ohne Entgelt geliefert werden. 
Die Gesamtzahl der Freistücke darf 10 vom Hundert der Postauflage nicht übersteigen. 
In den Anmeldeverzeichnissen ist für jeden gewonnenen Bezieher und für jeden 
Empfänger von Tausch- und Freistücken anzugeben, ob die Zeitung abgeholt oder 
abgetragen werden soll. Bei der Anmeldung wird vom Verleger die Zeitungsgebühr 
und, wenn er das Zeitungsbestellgeld entrichten will, auch dieses erhoben. Die für 
die Gesamtstückzahl bei einer Anmeldung sich ergebenden Bruchpfennige an Zeitungs- 
gebühr werden auf den nächsten vollen Pfennig nach oben abgerundet. Solange bei 
neuen Zeitungen das zahlungspflichtige Gewicht noch nicht feststeht, wird die Zeitungs- 
gebühr auf Grund der vorzulegenden Probenummern oder schon erschienenen Nummern 
veranschlagt. Nach der endgültigen Feststellung des Gewichts wird der überhobene 
Betrag erstattet oder der zu wenig eingezogene nacherhoben. 
Bei den für gewonnene Bezieher bestellten Zeitungen und bei den Tausch= und 
Freistücken findet eine Uberweisung an andere Personen als die ersten Empfänger, 
sowie eine Rücküberweisung an den Verleger nicht statt. Die entrichteten Beträge 
an Zeitungsgebühr und Bestellgeld werden nicht zurückbezahlt. 
Die bei der Absatz-Postanstalt nicht abgeholten oder unanbringlichen Zeitungen 
für gewonnene Bezieher oder für Empfänger von Tausch= und Freistücken werden nach 
Ablauf einer zweiwöchigen Lagerfrist beseitigt. 
Nachlieferung von Zeitungen. 
§ 81. WMünscht der Bezieher einer Zeitung die nochmalige Lieferung einzelner 
Nummern oder bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit 
bereits erschienenen, so ist für das an die Verlags-Postanstalt abzulassende Schreiben 
eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten. 
Erstattung von Zeitungsgeldern. 
§ 82. Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Bezugszeit zu erscheinen aufhört 
oder verboten oder ihr Vertrieb durch die Post eingestellt wird, so wird der auf die 
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