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Tausch- und Freistücke dürfen nur angemeldet werden, wenn die Zeitungen den
Empfängern im Tausche gegen andere Zeitungen oder ohne Entgelt geliefert werden.
Die Gesamtzahl der Freistücke darf 10 vom Hundert der Postauflage nicht übersteigen.
In den Anmeldeverzeichnissen ist für jeden gewonnenen Bezieher und für jeden
Empfänger von Tausch- und Freistücken anzugeben, ob die Zeitung abgeholt oder
abgetragen werden soll. Bei der Anmeldung wird vom Verleger die Zeitungsgebühr
und, wenn er das Zeitungsbestellgeld entrichten will, auch dieses erhoben. Die für
die Gesamtstückzahl bei einer Anmeldung sich ergebenden Bruchpfennige an Zeitungs-
gebühr werden auf den nächsten vollen Pfennig nach oben abgerundet. Solange bei
neuen Zeitungen das zahlungspflichtige Gewicht noch nicht feststeht, wird die Zeitungs-
gebühr auf Grund der vorzulegenden Probenummern oder schon erschienenen Nummern
veranschlagt. Nach der endgültigen Feststellung des Gewichts wird der überhobene
Betrag erstattet oder der zu wenig eingezogene nacherhoben.
Bei den für gewonnene Bezieher bestellten Zeitungen und bei den Tausch= und
Freistücken findet eine Uberweisung an andere Personen als die ersten Empfänger,
sowie eine Rücküberweisung an den Verleger nicht statt. Die entrichteten Beträge
an Zeitungsgebühr und Bestellgeld werden nicht zurückbezahlt.
Die bei der Absatz-Postanstalt nicht abgeholten oder unanbringlichen Zeitungen
für gewonnene Bezieher oder für Empfänger von Tausch= und Freistücken werden nach
Ablauf einer zweiwöchigen Lagerfrist beseitigt.
Nachlieferung von Zeitungen.
§ 81. WMünscht der Bezieher einer Zeitung die nochmalige Lieferung einzelner
Nummern oder bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit
bereits erschienenen, so ist für das an die Verlags-Postanstalt abzulassende Schreiben
eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten.
Erstattung von Zeitungsgeldern.
§ 82. Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Bezugszeit zu erscheinen aufhört
oder verboten oder ihr Vertrieb durch die Post eingestellt wird, so wird der auf die
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