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r. 38.
Künftige Veranschlagung und Beschaffung der ernen it und eisernen Kochheerde für fortifikatorische
enbauten.
Berlin, den 14. Februar 1883.
In der Folge sind für fortisikatorische Neubauten die eisernen Oefen und eisernen Kochheerde, wo solche
ortsüblich sind, aus dem Fortifikations-Baufonds zu beschaffen und demgemäß mit zu veranschlagen. Für
die bereits bestehenden Bauten verbleibt es bei der bisher gültigen Bestimmung, wonach die eisernen Oefen
und eisernen Kochheerde im Armirungsfall von der Garnison-Verwaltung beschafft werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 95/2. 83. Ing.
Nr. 39.
Unterhaltung des Utensilements in den durch die Truppen zu besetzenden Wachen.
Verlin, den 22. Februar 1883.
Nach §. 1 bezw. 5 der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen hat die Sicher-
stellung, Unterhaltung und Ausstattung derjenigen Wachlokale, welche im Interesse spezieller Ressorts der
Militär-Verwaltung bezw. der Zivil-Verwaltung eingerichtet sind, sowie die Beschaffung und Unterhaltung
derjenigen Schilderhäuser, welche für die ausschließlich im Interesse dieser Ressorts ausgestellten Posten er-
forderlich sind, auf Kosten der betreffenden Fonds zu erfolgen.
Zur Vermeidung weitläusiger und kleinlicher Abrechnungen wird jedoch bestimmt, daß bei dem Ressorl-
wechsel, welcher aus Veranlassung dieser Festsetzungen innerhalb der Militär--Verwaltung einzutreten hat, die
in den bezüglichen Wachlokalen bereits vorhandenen Utensilien — einschlieWlich der für die verschicdenen Posten
Ülberwiesenen Schilderhäuser — an ihrer Stelle belassen werden, ohne daß Seitens der abgebenden Behörde da-
für eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen ist. 4
Mit der Zivil-Verwallung wird in jedem einzelnen Falle eine den Bestimmungen entsprechende
Auseinandersetzung zu erfolgen haben und Seitens der betresfenden Militär-Verwaltungs-Behörde in die
dieserhalb erforderlichen Verhandlungen einzutreten sein.
Kriegs-Ministerium.
No. 397. 9. M. O. D. 1. v. Kameke.
Nr. 40.
Uebungen der Arbeitssoldaten des Beurlanbtenstandes für das Etatsjahr 1883/84.
Berlin, den 24. Februar 1883.
Unter Bezugnahme auf den Schluß des Abschnitts 1. der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 1. Februar d. J.
wah S. 28 — wird bezüglich der Uebungen der Arbeitssoldaten des Beurlaubtenstandes Folgendes
estimmt:
1) Es sind zur Uebung einzuberufen:
a. beim 3. Armee-Korps 40 Mann,
b. 4. 2 30 -
C. I 6. - 30 -
d. 7. "Ü. 50 -
C. - . 2 50 "
2) Die Dauer der Uebung beträgt 12 Tage, die Tage des Zusammentrikts und des Auseinandergchens
am Uebungsort eingerechnet.
3) Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve
und wieviel aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den General-Kommandos üÜberlassen.
4) Auf je 15 Arbeitssoldaten ist ein Unterofsizier zur Aussicht zu kommandiren.
Wenn an einem Ort zu derselben Zeit 30 und mehr Arbeitssoldaten eingezogen werden, so können
dieselben einem Offizier unterstellt werden. «
5) Hfziere und Aufsichtsunteroffsiziere beziehen die Zulagen gemäß §. 51 des Geld-Verpflegungs-
Reglements im Frieden.