Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

82. 
(1) Als Steuerstelle für die Erhebung und Verwaltung der Steuer aus dem 
öffentlichen und nichtöffentlichen Eisenbahngüterverkehr, sowie aus dem Güterverkehr 
auf Landwegen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) wird für das Gebiet des Königreichs Würt- 
temberg das Hauptsteueramt Stuttgart bestimmt. 
(2) Als Steuerstellen für die Erhebung und Verwaltung der Steuer aus dem 
öffentlichen und nichtöffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen im Königreich Würt- 
temberg werden bestimmt: 
1. für das Gebiet des Neckars und seiner Nebenflüsse, sowie der Nebenflüsse des 
Rheins und Mains: das Hauptzollamt Heilbronn; 
2. für das Gebiet der Donau und ihrer Nebenflüsse: das Hauptzollamt Ulm; 
3. für das Gebiet der Zuflüsse des Bodensees: das Hauptzollamt Friedrichshafen. 
83. 
(0) Die in § 8 Abs. 3, 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats be- 
zeichneten Bescheinigungen werden bei Privatbahnen durch die Oberkontrolleure der 
Verbrauchsabgabenverwaltung bei dem für den Sitz der Eisenbahnverwaltung zustän- 
digen Bezirkssteueramt abgegeben. 
(2) Dem Steuerbeamten (Abs. 1) sind die zur Abgabe der Bescheinigung erforderlichen 
Belege in Urschrift am Sitz der Eisenbahnverwaltung vorzulegen. 
84. 
#Q) Überwachungsstellen für den Güterverkehr auf Wasserstraßen sind: 
u) für Heilbronn, Neckargartach und Sontheim, soweit nicht nachstehend anderes 
bestimmt ist, das Hauptzollamt Heilbronn; 
!) für den Salzwerkhafen Heilbronn das Salzsteueramt Heilbronn; 
6) für die Zuckerverladestelle Heilbronn die Zuckersteuerstelle Heilbronn; 
1) für Kochendorf—Jagstfeld (Salzhafen) das Salzsteueramt Friedrichshall; 
e) für Ulm das Hauptzollamt Ulm; " 
f) im übrigen Ortssteuerämter, die als Überwachungsstellen eingerichtet sind.
	        
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