82.
(1) Als Steuerstelle für die Erhebung und Verwaltung der Steuer aus dem
öffentlichen und nichtöffentlichen Eisenbahngüterverkehr, sowie aus dem Güterverkehr
auf Landwegen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) wird für das Gebiet des Königreichs Würt-
temberg das Hauptsteueramt Stuttgart bestimmt.
(2) Als Steuerstellen für die Erhebung und Verwaltung der Steuer aus dem
öffentlichen und nichtöffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen im Königreich Würt-
temberg werden bestimmt:
1. für das Gebiet des Neckars und seiner Nebenflüsse, sowie der Nebenflüsse des
Rheins und Mains: das Hauptzollamt Heilbronn;
2. für das Gebiet der Donau und ihrer Nebenflüsse: das Hauptzollamt Ulm;
3. für das Gebiet der Zuflüsse des Bodensees: das Hauptzollamt Friedrichshafen.
83.
(0) Die in § 8 Abs. 3, 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats be-
zeichneten Bescheinigungen werden bei Privatbahnen durch die Oberkontrolleure der
Verbrauchsabgabenverwaltung bei dem für den Sitz der Eisenbahnverwaltung zustän-
digen Bezirkssteueramt abgegeben.
(2) Dem Steuerbeamten (Abs. 1) sind die zur Abgabe der Bescheinigung erforderlichen
Belege in Urschrift am Sitz der Eisenbahnverwaltung vorzulegen.
84.
#Q) Überwachungsstellen für den Güterverkehr auf Wasserstraßen sind:
u) für Heilbronn, Neckargartach und Sontheim, soweit nicht nachstehend anderes
bestimmt ist, das Hauptzollamt Heilbronn;
!) für den Salzwerkhafen Heilbronn das Salzsteueramt Heilbronn;
6) für die Zuckerverladestelle Heilbronn die Zuckersteuerstelle Heilbronn;
1) für Kochendorf—Jagstfeld (Salzhafen) das Salzsteueramt Friedrichshall;
e) für Ulm das Hauptzollamt Ulm; "
f) im übrigen Ortssteuerämter, die als Überwachungsstellen eingerichtet sind.