Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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zeugnis ungenügend erhält, hat die Prüfung nicht bestanden. Über das Gesamtzeugnis 
entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit. 
817. 
(1) Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urteil des Prüfungsausschusses genügende 
Entschuldigung während der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden 
und ist vollständig zu wiederholen. 
(2) Die Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung ist nicht öfter als zweimal und 
frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach drei Jahren, zulässig. 
8 18. 
(1) Die Geprüfte wird, falls sie die Prüfung nicht bestanden hat, vom Vorsitzenden 
davon benachrichtigt und erhält auf ihren Antrag die eingereichten Zeugnisse zurück, 
nachdem auf den Zeugnissen über die Teilnahme an den Pflegekursen (98 5 Nr. 6) ein 
Vermerk über den Ausfall der Prüfung gemacht worden ist. 
(2) Wenn die Prüfung bestanden ist, reicht der Vorsitzende die Prüfungsverhand- 
lungen unter Mitteilung des Gesamtzeugnisses an das Medizinalkollegium behufs 
staatlicher Anerkennung der Pflegerin ein. 
() Im Fall der Anerkennung wird ein Ausweis nach dem nachstehenden Muster A 
— krtteilt. 
— 
8 19. 
Pflegerinnen, die schon vor dem Erlaß dieser Prüfungsvorschriften an einem Lehr— 
gang von ausreichender Dauer teilgenommen haben und dies durch entsprechende 
Zeugnisse belegen, können vom Medizinalkollegium zur Prüfung unmittelbar zugelassen 
werden. Sie können auch auf Antrag einen staatlichen Ausweis ohne Prüfung nach 
Muster B erhalten, sofern sie spätestens bis zum 1. Juli 1918 nachweisen, daß sie eine 
e-ntsprechende Pflegeschule besucht haben, mindestens drei Jahre praktisch in der Säug- 
lingspflege mit Erfolg tätig gewesen sind, dies durch Zeugnisse einer Anstalt, eines 
beamteten Arztes, eines Pflegevereins und dergl. nachweisen und der gutachtlich ge- 
hörte Prüfungsausschuß sich dafür ausspricht.
	        
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