Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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g 20. 
Der in einem andern deutschen Bundesstaat erlangte Ausweis als Säuglings- 
pflegerin kann vom Medizinalkollegium auch für Württemberg anerkannt werden, wenn 
er auf Grund einer Ausbildung erlangt ist, die der in Württemberg vorgeschriebenen 
mindestens gleichkommt. Auf dem Ausweis ist in einem solchen Fall ein entsprechender 
Vermerk zu machen. 
g 21. 
Die staatliche Anerkennung als Säuglingspflegerin kann von dem Medizinal- 
kollegium zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Mangel 
derjenigen Eigenschaften dartun, die zur Ausübung des Säuglingspflegeberufs erforder- 
lich sind, oder wenn die Pflegerin den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen 
Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt. 
Stuttgart, den 4. Oktober 1917. 
Fleischhauer.
	        
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