Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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versicherung, des Armenrechts, des Vormundschaftswesens, der Fürsorgeerziehung, auf 
die Kriegsfürsorge, auf das Gesetz über die Kost- und Pflegekinder, die württ. Schul— 
arzteinrichtung, die Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, auf 
die Wohnungspflege, die Tuberkulosefürsorge und die Trinkerfürsorge. 
84. 
Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Lehrgang sind: 
J. 
2. 
3. 
C. 
guter Leumund (nachzuweisen durch ein Leumundszeugnis): 
ein Alter von in der Regel mindestens 25 und höchstens 40 Jahren; 
gute Schulbildung. Bloße Volksschulbildung genügt nur ausnahmsweise und 
wenn eine entsprechende Fortbildung stattgefunden hat. Im Zweifelsfalle ent- 
scheidet der Ausfall einer Vorprüfung. Diese gilt als nicht bestanden, wenn 
einer der Lehrer erklärt, daß die Geprüfte an seinem Unterricht nicht mit 
Erfolg teilnehmen könne; 
praktische Ausbildung und Erfahrung in der Haushaltung (Flicken, Nähen, 
Kochen, Behandlung der Wäsche usw. — durch Zeugnisse nachzuweisen); 
der Besitz des Ausweises als staatlich geprüfte Krankenpflegerin mit mindestens 
dem Zeugnis „gut“ (zu vergl. die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
vom 23. Dezember 1008, betreffend die staatliche Prüfung von Krankenpflege- 
personen, Reg. Bl. S. 312). Den staatlich geprüften Krankenpflegerinnen stehen 
die gleich, welche die Prüfung bei einer vom Staate anerkannten geistlichen 
oder weltlichen Krankenpflegegenossenschaft abgelegt haben (zu vergl. die Be- 
kanntmachung des Ministeriums des Innern vom 23. Dezember 1908, betreffend 
die staatliche Anerkennung von Krankenpflegegenossenschaften, Amtsbl. S. 380); 
der Besitz des Ausweises als staatlich geprüfte oder anerkannte Säuglings- 
pflegerin (zu vergl. die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
4. Oktober 1917, betreffend die Prüfung in der Säuglingspflege); 
der Nachweis der Ausbildung in der Wochenpflege.
	        
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