Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

179 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) beschlossen, daß vom 1. September 1917 ab die Vergütung für Vorspann 
und Spanndienste auf Grund des nachstehenden Tarifs erfolgt. 
Berlin, den 21. September 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr Helfferich. 
Tarif der Vorspannvergütungssätze nach dem Rriegsleistungsgesetze. 
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, § 12 des Gesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 129 —) erfolgt vom 1. September 1917 
ab tageweise zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann und Spanndienste mit Pferden beziehungs- 
weise mit Ochsen oder Kühen geleistet sind. 
1. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Pferden oder Maultieren. 
Vergütungssätze für 4. 
  
  
  
  
Von dem Unterschiede zwischen 
  
  
1. pf b enr 3l Spalte 1 und 3 entfallen auf 
ein mit einem Pferde oder ein mit zwei Pferden oder « 
Maultier bespanntes Maultieren bespanntes jedes weitere Uferd oder » 
Fuhrwerk mit Führer Fuhrwerk mit Führer den Wagen den Führer 
Mark Pfennig Mark . Pfennig Mark Pfennig Mark Pfennig Mark Pfennig 
s l l 
. I» 
15 — 2 9 I — 2 50 3 50 
l 
  
  
  
  
2. Bergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen, Kühen oder Eseln. 
  
  
  
  
  
  
Vergütungssätze für 5. 
—— —— — — — — — — — — — — Von dem Unterschiede 
1. 2. 3. 4. zwischen Spalte 1 und 3 
ein mit ein mit · « der 4 entfall 
einer Kuh zwei Kühen jeden Leseweter es 
einem Ochsen oder ginem zwei Ochsen # zw ieln weiteren jeden auf den auf den 
bespanntes Fuhrwerk mit bespanntes Fuhrwerk mit Ochsen wesseken Wagen Führer 
Führer Führer 
Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. Mark!] Pf.] Mark Pf. Mark Pf.] Mark Pf. MarkF #f.. 
- - E i s 
12 — 10 50 18 — 15 — 6 — 4 50 2 50 1 3 50 
*r 1 ⅜ 1 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.