Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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die Umlage für das Kalenderjahr 1918 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden 
der dritten Klasse der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag elf 
Pfennig beträgt. 
Je die Hälfte der Umlage ist auf 1. April und 1. August 1918 an die Brand- 
versicherungshauptkasse einzuliefern. 6 
Die Oberämter werden angewiesen, für die rechtzeitige Vornahme des Anderungs- 
und Umlagegeschäfts in den einzelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug 
und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen und die Umlageurkunden spätestens auf 
den 1. April 1918 an den Verwaltungsrat einzusenden. 
Stuttgart, den 5. Dezember 1917. 
Fleischhauer. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Gebühren der Wasserbautechniker. Vom 7. Dezember 1917. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät wird unter 
Abänderung der Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 5. März 1874 (Reg. Bl. 
S. 137), 12. November 1901 (Reg. Bl. S. 377) und 11. Oktober 1910 (Reg. Bl. S. 511), 
betreffend die Gebühren der Wasserbautechniker, Nachstehendes verfügt: 
61. 
Das Taggeld für Arbeiten in und außer dem Hause wird auf 11 Mark erhöht. 
82. 
Gegenwärtige Verfügung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Stuttgart, den 7. Dezember 1917. 
Fleischhauer. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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