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85. Wiederholung der Prüfung.
() Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder nach § 2 Absatz 2 ausgeschlossen
worden ist, kann sie innerhalb der nächsten drei Jahre, jedoch frühestens nach Jahres-
frist, einmal wiederholen.
(#) Dasselbe gilt, wenn ein Teilnehmer vor oder während der Prüfung ohne
ausreichenden Grund zurückgetreten ist. Doch kann ein solcher ausnahmsweise schon
vor Ablauf eines Jahres von der zuständigen Oberschulbehörde wieder zu der Prüfung
zugelassen werden.
m) Innerhalb von zwei Jahren kann auch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung
zur Erlangung eines besseren Zeugnisses wiederholt werden. In diesem Fall wird
das frühere Zeugnis unter allen Umständen durch das Ergebnis der neuen Prüfung
ersetzt. Doch kann ein Bewerber, der bei einer solchen Wiederholung die Prüfung
nicht bestanden hat, binnen Jahresfrist noch einmal zugelassen werden.
B. Erste Volksschuldienstprüfung.
(Abgangsprüfung.)
§ 6. Zweck.
Wer die erste Volksschuldienstprüfung besteht, erwirbt damit die Befähigung zur
unständigen Verwendung an Volksschulen sowie an Lehrerbildungsanstalten und Er-
ziehungshäusern.
§ 7. Ort und Zeit.
(I) Die Prüfung wird jährlich im Geschäftskreis jedes Oberschulrats und zwar in
der Regel an den einzelnen Lehrer= und Lehrerinnenseminaren abgehalten. Den Zeit-
punkt bestimmt der Oberschulrat im Benehmen mit dem Seminarvorstand.
(u) Wenn unvorhergesehene Ereignisse (plötzliche Erkrankung, Todesfall in der
Familie u. dgl.) einen Seminarzögling verhindern, zugleich mit seiner Klasse die
Prüfung oder einen Teil davon zu erledigen, so kann er auf die Prüfung an einem
anderen Seminar verwiesen oder auf sein Ansuchen in den nicht erledigten Fächern