Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

26 
85. Wiederholung der Prüfung. 
() Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder nach § 2 Absatz 2 ausgeschlossen 
worden ist, kann sie innerhalb der nächsten drei Jahre, jedoch frühestens nach Jahres- 
frist, einmal wiederholen. 
(#) Dasselbe gilt, wenn ein Teilnehmer vor oder während der Prüfung ohne 
ausreichenden Grund zurückgetreten ist. Doch kann ein solcher ausnahmsweise schon 
vor Ablauf eines Jahres von der zuständigen Oberschulbehörde wieder zu der Prüfung 
zugelassen werden. 
m) Innerhalb von zwei Jahren kann auch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung 
zur Erlangung eines besseren Zeugnisses wiederholt werden. In diesem Fall wird 
das frühere Zeugnis unter allen Umständen durch das Ergebnis der neuen Prüfung 
ersetzt. Doch kann ein Bewerber, der bei einer solchen Wiederholung die Prüfung 
nicht bestanden hat, binnen Jahresfrist noch einmal zugelassen werden. 
B. Erste Volksschuldienstprüfung. 
(Abgangsprüfung.) 
§ 6. Zweck. 
Wer die erste Volksschuldienstprüfung besteht, erwirbt damit die Befähigung zur 
unständigen Verwendung an Volksschulen sowie an Lehrerbildungsanstalten und Er- 
ziehungshäusern. 
§ 7. Ort und Zeit. 
(I) Die Prüfung wird jährlich im Geschäftskreis jedes Oberschulrats und zwar in 
der Regel an den einzelnen Lehrer= und Lehrerinnenseminaren abgehalten. Den Zeit- 
punkt bestimmt der Oberschulrat im Benehmen mit dem Seminarvorstand. 
(u) Wenn unvorhergesehene Ereignisse (plötzliche Erkrankung, Todesfall in der 
Familie u. dgl.) einen Seminarzögling verhindern, zugleich mit seiner Klasse die 
Prüfung oder einen Teil davon zu erledigen, so kann er auf die Prüfung an einem 
anderen Seminar verwiesen oder auf sein Ansuchen in den nicht erledigten Fächern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.