Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Ul) Wenn das Ergebnis der Prüfung bei einem Seminarzögling gegenüber seinen 
durchschnittlichen Leistungen im letzten Jahr auffallend ungünstig ist, kann der Vor- 
sitzende ausnahmsweise eine Berücksichtigung dieser Leistungen zulassen oder anordnen. 
§ 11. Prüfungsabschnitte. 
(I) Die Zeugnisse in Erdkunde, Chemie, Mineralogie mit Geologie, in gebundenem 
Zeichnen und Harmonielehre werden bei den Zöglingen der württembergischen Semi- 
nare bereits am Schluß des vierten Bildungsjahres festgestellt, und zwar bei den 
Zöglingen der Staatsseminare aus den durchschnittlichen Jahresleistungen und dem 
Ergebnis der ordentlichen Versetzungsprüfung, bei denen der Privatseminare durch eine 
besondere Prüfung. Außerordentliche Teilnehmer werden in diesen Fächern bei der 
Vorprüfung oder, wenn sie die gesamte Prüfung auf einmal ablegen, in dem dadurch 
gegebenen Zeitpunkt geprüft. 
(u) Die Abgangsprüfung selbst wird in zwei Abschnitten am Schluß des vorletzten 
und des letzten Bildungsjahres abgehalten. Sie besteht aus der vorwiegend wissen- 
schaftlichen VPWorprüfung (l. Teil) und der teils wissenschaftlichen teils praktischen 
Schlußprüfung (II. Teil). 
mn) Ausnahmsweise, insbesondere im Falle des § 9 Abs. 3, kann einem Anwärter 
gestattet werden, die ganze Prüfung auf einmal abzulegen. 
§ 12. Vorprüfung (l. Teil). 
() Die Vorprüfung wird in der Regel am Schluß des vorletzten Bildungsjahres 
der Seminarzöglinge abgehalten. 
(Uu) Die Prüfung umfaßt die nachstehenden verbindlichen Unterrichtsfächer des 
Seminars: 
Französische Sprache, 
Geometrie, 
Arithmetik, 
Biologie,
	        
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