Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Physik, 
Geigenspiel; ferner 
Klavierspiel (freiwillig). 
m) Aus besonderen Gründen können auch abgesehen von dem Fall des §J9 Abfl. 3 
einzelne Fächer der Vorprüfung ausnahmsweise der Schlußprüfung zugewiesen werden 
und umgekehrt. 
(1V) Über die Vorprüfung sowie die schon am Schluß des vierten Bildungsjahres 
erledigten Prüfungsfächer (vergl. § 11 Abs. 1) wird in der Regel kein besonderes Zeugnis 
ausgestellt. 
§ 13. Schlußprüfung (II. Teil). 
(1) Die Schlußprüfung findet in der Regel gegen das Ende des letzten Bildungs- 
jahres der Seminarzöglinge statt. Schüler, deren Lehrfähigkeit nach den Ergebnissen 
des Unterrichts in der Seminarübungsschule als ungenügend zu bezeichnen ist, werden 
hiezu nicht zugelassen. 
(u) Die Prüfung umfaßt für alle Anwärter: 
Lehrfähigkeit, 
Pädagogik, 
Religion, 
Deutsche Sprache, 
Geschichte, 
Freihandzeichnen, 
Gesang, 
Turnen; 
außerdem Orgelspiel für diejenigen, die an dem ordnungsmäßigen Orgelunterricht des 
Seminars teilgenommen oder sonst einen ausreichenden Unterricht in diesem Fach 
erhalten haben. 
(III) Bei israelitischen Teilnehmern bildet die Religion keinen Gegenstand der staat- 
lichen Prüfung. 
(IV) Von der Prüfung im Turnen kann ein Teilnehmer auf Ansuchen auf Grund
	        
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