Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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eines ärztlichen Zeugnisses vom Vorsitzenden befreit werden. Das ärztliche Zeugnis 
muß vom Seminararzt oder einem anderen zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten 
Arzt ausgestellt sein. 
(V) Andere Befreiungen sind ausgeschlossen. 
§ 14. Anforderungen. 
In den einzelnen Fächern wird folgendes verlangt: 
1. Lehrfähigkeit. 
Fähigkeit, eine Unterrichtseinheit beschränkten Umfangs aus dem Gesamtgebiet 
der Volksschulfächer nach erprobten methodischen Grundsätzen mit selbständiger Durch- 
arbeitung anregend zu behandeln und die nötige Fühlung mit den Schülern herzustellen. 
2. Pädagogik. 
a) Allgemeine Pädagogik. 
Kenntnis der wichtigsten Erscheinungen und Gesetze des Seelenlebens, besonders 
im Kindes- und Jugendalter, mit beständiger Rücksicht auf Erziehung und Unterricht 
dieser Altersstufen; Grundzüge der Erziehungslehre. 
b) Unterrichtslehre. 
Kenntnis der wichtigsten Grundsätze und Systeme des Unterrichts sowie der Grund- 
züge der Methodik sämtlicher Unterrichtsfächer der Volks= und der Fortbildungsschule 
und der wichtigsten Lehr= und Lernmittel; Bekanntschaft mit dem Lehrplan für die 
württembergischen Volksschulen und die allgemeinen Fortbildungsschulen. 
c) Geschichte der Pädagogik. 
Kenntnis der Grundzüge der Geschichte des Bildungswesens, insbesondere des deut- 
schen und des württembergischen Volksschulwesens, vom Ausgang des Mittelalters bis 
in die neueste Zeit, sowie der Hauptvertreter der Pädagogik und ihrer bedeutsamsten 
Werke und Grundsätze; einige Bekanntschaft mit der Einrichtung der Erziehungs= und 
Unterrichtsanstalten Württembergs, insbesondere der Volksschulen, und Kenntnis der 
wichtigsten für die letzteren geltenden Bestimmungen.
	        
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