Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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§ 19. Prüfungsbehörde. 
(I) Mit dem Vorsitz bei der Prüfung beauftragt der Oberschulrat eines seiner 
Mitglieder. 
(II) Der Prüfungsausschuß wird ebenfalls vom Oberschulrat bestellt. Er besteht 
aus dem Vorsitzenden, etwaigen weiteren schultechnischen Mitgliedern des Oberschul- 
rats und der erforderlichen Zahl von Schulmännern und anderen Sachverständigen. 
Hiezu tritt für die evangelische und die katholische Prüfung in Religion ein von der 
zuständigen Oberkirchenbehörde beauftragtes Mitglied dieser Behörde, das berechtigt 
ist, auch den Lehrproben in Religion sowie der Prüfung in Gesang und Orgelspiel 
anzuwohnen. 
§5 20. Zulassung und Meldung. 
(lI) Zu der Prüfung werden Bewerber zugelassen, die 
1. die erste württembergische Volksschuldienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben, 
2. in dem betreffenden Kalenderjahr mindestens das 22. Lebensjahr vollenden, 
3. mindestens zwei Jahre an Volksschulen oder sonst an staatlichen oder staatlich 
anerkannten Schulen, Erziehungshäusern und Anstalten im Lande unständig 
verwendet gewesen sind, 
4. in ihrer Führung keinen Anlaß zu erheblicheren Anständen gegeben haben, 
5. über die nicht im öffentlichen Schuldienst des Landes zugebrachte Zeit befrie- 
digende Zeugnisse beibringen. 
In die zweijährige unständige Verwendung im Sinne der Nr. 3 wird die im aktiven 
Militärdienst zugebrachte Zeit nicht eingerechnet. 
(u) Bewerber, die ausnahmsweise ohne Ablegung der ersten württembergischen 
Volksschuldienstprüfung im unständigen öffentlichen Volksschul= oder Seminardienst 
verwendet worden sind und im übrigen die angeführten Voraussetzungen erfüllen, 
können auf Ansuchen sofort zu der zweiten Dienstprüfung zugelassen werden. 
(I#) Unständige Lehrer und Lehrerinnen, die ohne ganz besondere Gründe sechs 
Jahre nach der ersten Volksschuldienstprüfung die Anstellungsprüfung noch nicht erstanden 
haben, können bis zur Erstehung der Prüfung außer Verwendung gesetzt werden;
	        
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