Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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5. Geschichte. 
Eingehende Beschäftigung mit einem bestimmten Abschnitt der älteren oder der 
neueren (vorzugsweise deutschen) Geschichte an der Hand von Quellen und anerkannt 
bedeutsamen Darstellungen. 
§ 23. Musikprüfung. 
()Für die männlichen Teilnehmer außer den Israeliten ist die Prüfung in 
Gesang und Orgelspiel verbindlich, ebenso diejenige im Geigenspiel, wenn sie die erste 
württembergische Volksschuldienstprüfung nicht abgelegt haben. Aus besonderen Gründen 
(vergl. § 13 Abs. 2) können sie von der Prüfung im Orgelspiel befreit werden. Die 
Prüfung in Harmonielehre und bei Lehrern, welche die erste württembergische Volks- 
schuldienstprüfung erstanden haben, auch diejenige im Geigenspiel sind freiwillig. 
(u) Lehrerinnen, welche die erste württembergische Volksschuldienstprüfung 
nicht abgelegt haben, müssen sich einer Prüfung in Gesang und Geigenspiel unterziehen. 
Die Prüfung in Orgelspiel und Harmonielehre ist für sie freiwillig. Wollen andere 
Lehrerinnen an der Musikprüfung teilnehmen, so haben sie jedenfalls eine Prüfung in 
Gesang und Orgelspiel abzulegen. Ob sie sich auch an der Prüfung in Harmonielehre 
und Geigenspiel beteiligen wollen, bleibt ihnen freigestellt. 
(IIl) Die Anforderungen bei der Prüfung halten sich im Rahmen der Vorschriften 
für die erste Volksschuldienstprüfung (vergl. § 14 Nr. 11 a, b, c und e). Doch soll eine 
den Bedürfnissen des Berufs entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden. Beson- 
deres Können darzulegen, wird in allen Fächern Gelegenheit gegeben. Der auswendige 
Vortrag von Chorälen, Liedern und Vortragsstücken wird als erwünschte Zugabe zu 
einer sonst guten Leistung gewertet. In der Harmonielehre tritt zu den Gegenständen 
des § 14 Nr. 11e noch die eingehendere Vertrautheit mit der Modulationslehre, das 
Aussetzen von Bässen, das Harmonisieren einfacher Melodien in enger und weiter Lage, 
die Ubung im zwei= und dreistimmigen Satz, genauere Bekanntschaft mit der Orgelkunde 
sowie einige Vertrautheit mit der musikalischen Formenlehre und mit den Grundzügen 
der Entwicklung der Tonkunst, vor allem der kirchlichen.
	        
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