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5. Geschichte.
Eingehende Beschäftigung mit einem bestimmten Abschnitt der älteren oder der
neueren (vorzugsweise deutschen) Geschichte an der Hand von Quellen und anerkannt
bedeutsamen Darstellungen.
§ 23. Musikprüfung.
()Für die männlichen Teilnehmer außer den Israeliten ist die Prüfung in
Gesang und Orgelspiel verbindlich, ebenso diejenige im Geigenspiel, wenn sie die erste
württembergische Volksschuldienstprüfung nicht abgelegt haben. Aus besonderen Gründen
(vergl. § 13 Abs. 2) können sie von der Prüfung im Orgelspiel befreit werden. Die
Prüfung in Harmonielehre und bei Lehrern, welche die erste württembergische Volks-
schuldienstprüfung erstanden haben, auch diejenige im Geigenspiel sind freiwillig.
(u) Lehrerinnen, welche die erste württembergische Volksschuldienstprüfung
nicht abgelegt haben, müssen sich einer Prüfung in Gesang und Geigenspiel unterziehen.
Die Prüfung in Orgelspiel und Harmonielehre ist für sie freiwillig. Wollen andere
Lehrerinnen an der Musikprüfung teilnehmen, so haben sie jedenfalls eine Prüfung in
Gesang und Orgelspiel abzulegen. Ob sie sich auch an der Prüfung in Harmonielehre
und Geigenspiel beteiligen wollen, bleibt ihnen freigestellt.
(IIl) Die Anforderungen bei der Prüfung halten sich im Rahmen der Vorschriften
für die erste Volksschuldienstprüfung (vergl. § 14 Nr. 11 a, b, c und e). Doch soll eine
den Bedürfnissen des Berufs entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden. Beson-
deres Können darzulegen, wird in allen Fächern Gelegenheit gegeben. Der auswendige
Vortrag von Chorälen, Liedern und Vortragsstücken wird als erwünschte Zugabe zu
einer sonst guten Leistung gewertet. In der Harmonielehre tritt zu den Gegenständen
des § 14 Nr. 11e noch die eingehendere Vertrautheit mit der Modulationslehre, das
Aussetzen von Bässen, das Harmonisieren einfacher Melodien in enger und weiter Lage,
die Ubung im zwei= und dreistimmigen Satz, genauere Bekanntschaft mit der Orgelkunde
sowie einige Vertrautheit mit der musikalischen Formenlehre und mit den Grundzügen
der Entwicklung der Tonkunst, vor allem der kirchlichen.