Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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av) über die Musikprüfung wird ein besonderes Prüfungszeugnis ausgestellt, das 
die Ergebnisse in den einzelnen Fächern enthält. 
(V) Die Musikprüfung kann auch für sich zur Erlangung eines besseren Zeugnisses 
wiederholt werden. In diesem Fall wird das frühere Zeugnis unter allen Umständen 
durch das Ergebnis der neuen Prüfung ersetzt. 
D. Die Ergänzungsprüfung in Fremdsprachen. 
§ 24. Zweck. 
Wer die Ergänzungsprüfung in der französischen Sprache besteht, erwirbt damit 
die Befähigung zur ständigen Anstellung an gehobenen Volksschulen (Mittelschulen). 
Ferner befähigt das Erstehen der Ergänzungsprüfung in der lateinischen oder in der 
französischen Sprache zur ständigen Anstellung auf denjenigen Stellen im Geschäftskreis 
der Ministerialabteilung für die höheren Schulen, die für Lehrkräfte mit abgelegter 
zweiter Volksschuldienstprüfung und entsprechender fremdsprachlicher Fortbildung be- 
stimmt sind. 
§5 25. Ort und Zeit. 
Die Prüfung wird in der Regel jährlich einmal in Stuttgart abgehalten. Das 
Nähere wird jeweils von den beteiligten Oberschulbehörden gemeinsam bekanntgegeben. 
§ 26. Prüfungsbehörde. 
() Mit dem Vorsitz bei der Prüfung beauftragt die Ministerialabteilung für die 
höheren Schulen eines ihrer Mitglieder. 
(U) Die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von derselben Be- 
hörde im Benehmen mit dem Evangelischen und dem Katholischen Oberschulrat bestellt. 
Sie bestehen für die Prüfung in der lateinischen Sprache aus wissenschaftlich gebildeten 
ständigen Lehrern höherer Schulen; für die übrige Prüfung wird der Prüfungsausschuß 
aus solchen Lehrern und aus wissenschaftlich gebildeten ständigen Lehrern der Lehrer- 
und der Lehrerinnenseminare gleichmäßig zusammengesetzt.
	        
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