Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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ll) Vom Evangelischen und vom Katholischen Oberschulrat nimmt je ein beauf- 
tragtes Mitglied an der vorberatenden und der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses 
mit beschließender Stimme teil. Diese Mitglieder haben Zutritt zu allen übrigen 
Sitzungen sowie zu allen Teilen der Prüfung. 
IV) Das Prüfungszeugnis wird von dem Vorstand der Ministerialabteilung für 
die höheren Schulen und dem Vorstand des Oberschulrats unterzeichnet, in dessen Ge- 
schäftskreis der Lehrer die zweite Volksschuldienstprüfung abgelegt hat. 
§ 27. Zulassung und Meldung. 
(1.) Zu der Prüfung werden Bewerber zugelassen, welche die zweite Volksschul- 
dienstprüfung mit gutem Erfolg bestanden haben. Als „mit gutem Erfolg bestanden“ 
gilt eine Prüfung, in der mindestens die Befähigungsstufe lI b (gut) erreicht worden ist. 
1) Die Gesuche um Zulassung zu der Prüfung sind mit einer Außerung der 
vorgesetzten Dienststelle über die dienstliche und außerdienstliche Führung und die 
Militärverhältnisse der Bewerber dem Oberschulrat, in dessen Geschäftskreis die zweite 
Volksschuldienstprüfung abgelegt worden ist, vorzulegen. Dieser übergibt sie der 
Ministerialabteilung für die höheren Schulen. Die Zeugnisse der ersten und der 
zweiten Volksschuldienstprüfung hat der Bewerber in beglaubigter Abschrift anzu- 
schließen. Ferner hat er in dem Gesuch anzugeben, in welcher Fremdsprache er geprüft 
sein will, worauf sich seine Studien vorzugsweise erstrecken und ob und wie lange er 
sich studienhalber im fremden Sprachgebiet aufgehalten hat. 
(III) Die Vorschriften in §9 Abs. 5 und 6 sowie in §20 Abs. 7 gelten auch für 
die Ergänzungsprüfung. 
§ 28. Prüfungsgcbühr. 
Die Gebühr beträgt für die Prüfung in einer Fremdsprache 20 .K(, in jeder 
weiteren Sprache 10 KC. Sie ist vor Eintritt in die Prüfung an das Sekretariat 
der Ministerialabteilung für die höheren Schulen einzusenden. Wird die Prüfung 
wiederholt, so wird die ganze Gebühr nochmals erhoben.
	        
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