Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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829. Prüfungsfächer. 
() Die Prüfung umfaßt die lateinische und die französische Sprache. Außerdem 
ist Gelegenheit gegeben, eine Prüfung in der englischen Sprache abzulegen. 
(U) Die Prüfung kann entweder in mehreren Fremdsprachen zugleich oder in jeder 
besonders abgelegt werden. 
(Ill) Das Gesamtzeugnis wird für jede der genannten Sprachen besonders berechnet. 
§ 30. Schriftliche, mündliche und praktische Prüfung. 
(1) Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen prak- 
tischen Teil. 
)Die schriftliche Prüfung umfaßt in allen drei Fremdsprachen eine Über- 
setzung in die Fremdsprache und eine Ubersetzung ins Deutsche, außerdem im Franzö- 
sischen und Englischen ein Diktat in der Fremdsprache. — Die mündliche Prüfung 
erstreckt sich in der lateinischen Sprache auf eine lUbersetzung ins Deutsche mit sachlicher 
und grammatischer Besprechung, in der französischen und der englischen Sprache auf 
Lesen, Ubersetzen ins Deutsche, Grammatik und freie mündliche Aussprache in der 
Fremdsprache. — Die praktische Prüfung besteht in der Abhaltung einer Lehrprobe 
über eine Unterrichtseinheit in jeder der gewählten Fremdsprachen. Die Lehrprobe ist 
an einer Mittelschule (Französisch, unter Umständen auch Englisch) oder an einer Unter- 
klasse der höheren Schulen (Latein, Französisch und Englisch) abzulegen. 
§ 31. Anforderungen. 
1. Lateinische Sprache. 
Gründliche Kenntnis der Elementargrammatik, Vertrautheit mit den wichtigsten 
Erscheinungen der Stilistik und Verständnis für die Grundzüge der Verslehre; Fähigkeit, 
einen Abschnitt mittlerer Schwierigkeit aus dem Deutschen ins Lateinische und aus 
einem lateinischen Prosaschriftsteller der klassischen Zeit (Nepos, Caesar und Cicero) ins 
Deutsche zu übersetzen; Bekanntschaft mit der allgemeinen Entwicklung des römischen 
Staates und der römischen Kultur; Einsicht in die Methode des lateinischen Unterrichts 
auf der Unterstufe.
	        
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