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Nr. 6.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 10. Juli 1917.
Inhalt:
Verfügung des Justizministeriums, betreffend Verleihung der Bezeichnung „Frau“ an Kriegerbräute. Vom
25. Juni 1917. S. 51. — Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern zur Anderung der Ver-
fügung beider Ministerien vom 30. Oktober 1899, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 3. Juli 1917. S. 53. — Bekanntmachung
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung der Württ.
Postscheckordnung vom 3. Juni 1914 (Reg. Bl. S. 271). Vom 5. Juni 1917. S. 53. — Verfügung des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung der Telegraphen-
ordnung für Württemberg vom 13. Juli 1904. Vom 26. Juni 1917. S. 54.
Verfügung des Justizministeriums,
betreffend Verleihung der Bezeichnnng „Fran“ an Kriegerbränte. Vom 25. Juni 1917.
Seine Königliche Majestät haben am 21. ds. Mts. das Justizministerium
allergnädigst zu ermächtigen geruht, ledigen Personen weiblichen Geschlechts die Füh-
rung der Bezeichnung „Frau“ unter der Voraussetzung zu gestatten, daß sie mit einem
Kriegsteilnehmer in der ernstlichen Absicht der Verheiratung verlobt waren, die Ehe-
schließung nur wegen des Todes oder der Verschollenheit des Bräutigams unterblieben
ist und der Tod oder die Verschollenheit mit dem Krieg in Zusammenhang stehen.
Die Verleihung beschränkt sich auf Kriegerbräute, die im Besitz der württem-
bergischen Staatsangehörigkeit sind.
Mit der Verleihung ist eine Veränderung des Personenstandes der Bräute
nicht verbunden. Die Braut erlangt durch sie nicht die rechtliche Stellung einer