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Ehefrau und erwirbt mit ihr insbesondere keinen Anspruch gegen den Staat oder das
Reich auf Witwengeld, ebenso auch kein gesetzliches Erbrecht gegen den Bräutigam.
Wohl aber soll die Verleihung des Ehrentitels „Frau“ dazu beitragen, den Krieger-
bräuten diejenige selbständige gesellschaftliche Stellung zu verschaffen, die sonst
nur Verheirateten eingeräumt wird.
Für die Verwilligung im Einzelfall finden die für die Anderung des Familien-
namens in der Ministerialverfügung vom 9. Oktober 1899, betreffend Namensände-
rungen (Reg. Bl. S. 745), gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. Außerdem
sind Sterbeurkunde oder amtliche Erklärungen über das Vermißtsein des verlobten
Kriegsteilnehmers, sowie Nachweise für die Enrnstlichkeit des Verlöbnisses vorzulegen.
Wird neben der Verleihung der Bezeichnung „Frau“ zugleich die Anderung des
Familiennamens der Braut in den des Bräutigams nachgesucht, so sind auch die An-
gehörigen des Bräutigams und, falls die Umstände des Falles dies nahelegen, die
Gemeindebehörde des letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Bräutigams zu
hören. Auch ist in diesem Fall ein Familienregisterauszug über die Braut beizuziehen.
Der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „Frau“ gilt zugleich als Antrag auf
Beischreibung eines Vermerks über die Verleihung am Rande der über den Geburts-
fall vorgenommenen Eintragung im Standesregister. Das Amtsgericht ordnet die Ver-
merkung der Verleihung im Geburtsregister wie im Familienregister in entsprechender
Anwendung der in 89 9 der Verfügung, betreffend Namensänderungen, gegebenen
Vorschriften an.
Auf die Möglichkeit der Befreiung von dem Erfordernis der öffentlichen Bekannt-
machung des Gesuchs und der erfolgten Verleihung, wie sie in § 11 der Namens-
änderungs-Verfügung in Verbindung mit der Verfügung des Justizministeriums vom
5. Januar ds. Is., betreffend die öffentlichen Bekanntmachungen in Namensänderungs-
sachen (Amtsbl. S. 2), eröffnet ist, wird besonders hingewiesen.
Stuttgart, den 25. Juni 1917.
Schmidlin.