Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Nr.  7.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.
Ausgegeben  Stuttg  art,  Mittwoch,  den  1.  August  1917.
Inhalt:

Finanzgesetz  für  das  Rechnungsjahr  1917.  Vom  31.  Juli  1917.  S.  55.—  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Gebühren  der  Hebammen.  Vom  10.  Juli  1917.  S.  65.  —  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  die  Bekämpfung  des  Wechselfiebers  (Malaria).  Vom  16.  Juli  1917.  S.  65.—
Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Besteuerung  des  öffentlichen  Eisenbahngüterverkehrs.
  Vom  19.  Juli  1917.  S.  66.

 

 

ÒÛn

 

Finanzgesetz  für  das  Rechnungsjahr  1917.  Vom  31.  Juli  1917.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Feststellung  des  Staatshaushalts  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1917
bis  31.  März  1918  verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und
unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Art.  1.
Der  Staatsbedarf  für  das  Rechnungsjahr  1917  ist  beim  ordentlichen  Dienst  nach
dem  beigefügten  Hauptfinanzetat  festgesetzt  a]  120  990  787  K.e

Zur  Deckung  dieses  Aufwands  sind  bestimmt:
1.  der  Reinertrag  des  Kammerguts,  welcher  für  das  genannte  Jahr
angenommen  isttttttttt  49  942  236  4#
2.  die  im  Etat  namentlich  bezeichneten  Steuern,  welche  sich  für
dieselbe  Zeit  berechnen  an
a)  direkten  Abgaben  auf.  .  ..  .  .  .  ..  54  950  110  A
b)  indirekten  Abgaben  einschließlich  der  Über—
weisungen  aus  der  Reichskasse  und  des  An—
teils  an  der  Reichserbschaftssteuer  auf  ..  176065668  M

 

72  666  678  M
zusammen  122498914  .K.