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Nr. 7.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttg art, Mittwoch, den 1. August 1917.
Inhalt:
Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1917. Vom 31. Juli 1917. S. 55.— Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Gebühren der Hebammen. Vom 10. Juli 1917. S. 65. — Verfügung des Ministeriums
des Innern, betreffend die Bekämpfung des Wechselfiebers (Malaria). Vom 16. Juli 1917. S. 65.—
Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahngüterverkehrs.
Vom 19. Juli 1917. S. 66.
ÒÛn
Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1917. Vom 31. Juli 1917.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Feststellung des Staatshaushalts für das Rechnungsjahr vom 1. April 1917
bis 31. März 1918 verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Art. 1.
Der Staatsbedarf für das Rechnungsjahr 1917 ist beim ordentlichen Dienst nach
dem beigefügten Hauptfinanzetat festgesetzt a] 120 990 787 K.e
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1. der Reinertrag des Kammerguts, welcher für das genannte Jahr
angenommen isttttttttt 49 942 236 4#
2. die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für
dieselbe Zeit berechnen an
a) direkten Abgaben auf. . .. . . . .. 54 950 110 A
b) indirekten Abgaben einschließlich der Über—
weisungen aus der Reichskasse und des An—
teils an der Reichserbschaftssteuer auf .. 176065668 M
72 666 678 M
zusammen 122498914 .K.