Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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insolange für letzteres ein Finanzgesetz noch nicht erlassen ist, Schatzanweisungen nach 
Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 60 000 000 .K hinaus ausgegeben werden. 
Art. 5. 
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der stäu- 
dischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums 
ausgefertigt. 
Ihre Ausgabe ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die Be- 
stimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, die den 1. Januar 1919 nicht 
überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag der 
Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gesetzten 
Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
Art. 6. 
Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf 
je nach Bedarf um die für ihre Verzinsung erforderlichen Beträge, die ebenfalls durch 
Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden. 
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats- 
schuldenkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nötigenfalls durch ein 
Staatsanlehen aufzubringen. 
Art. 7. 
In den Schatzanweisungen ist die Dauer der Vorlegungsfrist auf fünf Jahre zu 
bestimmen. 
Die Umschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt. 
Art. 8. 
Statt Schatzanweisungen dürfen auch Wechsel nach Maßgabe der Vorschriften der 
Wechselordnung ausgegeben werden. Die Bestimmungen in den Art. 4 Abs. 2, Art. 5 
und 6 gelten auch für die Wechsel. Die wechselmäßige Verpflichtung des Staats wird 
durch die Unterschrift zweier Mitglieder der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde 
begründet.
	        
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