Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Art. 9. 
Dic mit dem Hauptfsinanzetat für 1911/1912 zur Verabschiedung gebrachten Grund- 
sätze über die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen bleiben in Geltung. 
Art. 10. 
Zur Befriedigung außerordentlicher Bedürfnisse werden bestimmt 
für die Verwaltung des Innern 
und zwar zur Verwendung für Zwecke der Kriegswohlfahrtspflege, sowie zur Fürsorge 
für heimkehrende Kriegsteilnemhen 6000 000 M, 
für die Verkehrsanstaltenverwaltung 8000000 (. 
Die Deckung der Forderung für die Verwaltung des Innern ist aus Mitteln der 
Restverwaltung, soweit solche zur Verfügung gestellt werden können, zu bewirken. Bei 
der Forderung für die Verkehrsanstaltenverwaltung sind die Aufwendungen für Be- 
schaffung von Eisenbahnfahrzeugen soweit als möglich aus den bis zum 31. März 1918 
anfallenden Uberschüssen des Reservefonds der Staatseisenbahnen (Art. 2 Abs. 3 des 
Gesetzes vom 25. Juli 1910, Reg. Bl. S. 330) zu bestreiten. Im übrigen sind zur 
Deckung beider Forderungen von der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter ver- 
fassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu gegebener Zeit Staats- 
anlehen unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. 
Der für die Verkehrsanstaltenverwaltung neu verwilligte Betrag und die in 
früheren Eisenbahnbaugesetzen, in Art. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1915 (Reg. Bl. 
S. 9) und in Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1916 (Reg. Bl. S. 47) für 
außerordentliche Bedürfnisse der Verkehrsanstaltenverwaltung verabschiedeten und noch 
nicht verwendeten Ausgabebeträge sind unter sich deckungsfähig. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 31. Juli 1917. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.
	        
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