Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Bekanntmachung des Finanzministeriums. 
betreffend die Besteuerung des össentlichen Eisenbahngüterverkehrs. Vom 19. Juli 1917. 
In Vollzug des Gesetzes über die Besteucrung des Personen= und Güterverkehrs 
vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) und der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats zu den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie sich auf den öffentlichen 
Eisenbahngüterverkehr beziehen, vom 5. Juli 1917 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 146) wird bestimmt: 
* 1. 
Oberbehörde für die Verwaltung der Steuer aus dem Güterverkehr ist in Württem- 
berg das Steuerkollegium Abteilung für Zölle und indirekte Steuern in Stuttgart. 
Als Steuerstelle für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom öffentlichen 
Eisenbahngüterverkehr wird für das Gebiet des Königreichs Württemberg das Haupt- 
steueramt Stuttgart bestimmt. 
82. 
Die in § 8 Abs. 3 und 6 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats be- 
zeichneten Bescheinigungen werden bei Privatbahnen durch die Oberkontrolleure der 
Verbrauchsabgabenverwaltung bei dem für den Sitz der Eisenbahnverwaltung zu- 
ständigen Bezirkssteueramt abgegeben; der für die Abgabe der Bescheinigung nach § 8 
Abs. 5 a. a. O. zuständige Beamte wird jeweils von dem Steuerkollegium Abteilung 
für Zölle und indirekte Steuern der Eisenbahnverwaltung bezeichnet werden. 
Dem Steuerbeamten (Abs. 1) sind die zur Abgabe der Bescheinigung erforder- 
lichen Belege in Urschrift am Sitz der Eisenbahnverwaltung vorzulegen. 
Stuttgart, den 19. Juli 1917. 
Pistorius. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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