Metadata: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

410 Ausländische Gesetzgebung. 
wenn die Betreffenden im Inlande wohnen und bei erlangter Groß- 
jährigkeit ein öffentliches Amt angenommen oder im Heere oder in der 
Marine gedient haben. Ebenso verhält es sich mit den unehelichen, von 
dem ausländischen Vater nicht anerkannten Kindern einer costa ricanischen 
Mutter, die ihre Staastangehörigkeit verloren hat. 
Art. 3. 
Costa Ricaner durch Naturalisation sind: 
1. Ausländer, die die costa ricanische Staatsangehörigkeit gesetz- 
mäßig erlangt; 
2. Costa Ricaner, die nach Verlust ihrer Staatsangehörigkeit sie 
wiedererlangt haben; 
3. die Ausländerin, die einen Costa Ricaner geheiratet hat und Witwe 
geworden ist. 
Art. 4. 
Die costa ricanische Staatsangehörigkeit verlieren: 
1. die Costa Ricaner, die sich im Auslande naturalisieren lassen; 
2. diejenigen, die ohne Ermächtigung der Regierung die von einer 
auswärtigen Regierung verliehenen öffentlichen Ämter, Titel 
oder Orden annehmen; ausgenommen sind literarische, wissen- 
schaftliche oder humanitäre Titel; 
3. diejenigen, die ohne Erlaubnis der Regierung bei einer fremden 
Nation Militärdienst leisten oder sich bei einem fremden militäri- 
schen Korps anwerben lassen; 
4. das uneheliche Kind einer Costa Ricanerin, wenn es mit deren 
Genehmigung vom ausländischen Vater anerkannt worden ist; 
5. die Costa Ricanerin, welche sich mit einem Ausländer verheiratet, 
dieselbe bleibt auch als Witwe Ausländerin; wenn sie jedoch 
durch ihre Heirat die Staatsangehörigkeit ihres Mannes nicht 
erlangt, dann behält sie ihre costa ricanische Staatsangehörig- 
keit bei.“) 
Art. 5. 
Der Costa Ricaner, der seine Staasangehörigkeit verloren hat, kann 
sie wieder erlangen: 
1. im Falle 1, wenn er in die Republik zurückkehrt und vor dem 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten die Erklärung 
*) Eine Costa Ricanerin, die einen Deutschen ehelicht, der durch zehn- 
jährige Abwesenheit seine Reichsangehörigkeit verloren, diese somit auf 
seine Ehefrau nicht übertragen hat, bleibt also nach Art. 4 Ziff. 5 des obigen 
Gesetzes Costa Ricanerin. Über die aus solcher Ehe entsprossenen Kinder enthält 
das Gesetz keine Bestimmung, doch da der Mutter die costa ricanische Staats- 
angehörigkeit gewahrt bleibt, so ist es nur logisch, daß die Kinder in dieser Be- 
ziehung der er folgen. "
	        
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