Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Bekanntmachung des Justizministeriums. 
betreffend die Vertretung des Militärfiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens und der 
pensionen der Offziere und Militärbeamten sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen 
des Soldatenstands und von Militärbeamten. Vom 4. August 1917. 
Die durch die Bekanntmachung vom 18. April 1914 (Reg. Bl. S. 100) veröffent- 
lichte Nachweisung der Behörden und Personen, die für den Bereich der Königlich 
Preußischen Militärverwaltung zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldner 
bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Militärbeamten usw. berufen 
sind, ist wie folgt abgeändert: 
unter Nr. IV sind in Spalte 2 das Wort „JFeldzeugmeister“ durch die Worte 
„Chef des Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amts“ und in Spalte 3 
Ziffer 1 die Worte „Offiziere und Beamten der Feldzeugmeisterei mit Aus- 
nahme des Feldzeugmeisters“ durch die Worte „Offiziere und Beamten des 
Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amts mit Ausnahme des Chefs“ ersetzt. 
Stuttgart, den 4. August 1917. 
Schmidlin. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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