Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Ebenso kann der Absender über Pakete mit leicht verderblichem Inhalte, z. B. 
frischen Blumen, für den Fall der Unbestellbarkeit voraus verfügen. 
Die Verfügung des Absenders ist maßgebend, außer wenn der Inhalt voraussichtlich 
vor der Ausführung verderben würde (8 47, V). 
11 Wenn solche Sendungen oder leicht zerbrechliche oder in Schachteln verpackte 
Sachen infolge ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung beschädigt werden oder ver- 
loren gehen, so leistet die Post keinen Ersatz. 
III Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Handfeuerwaffen sind zulässig, 
wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche auf 
der Paketkarte und auf der Sendung bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentral- 
feuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder das Geschoß noch das 
Schrot noch das Pulver aus den Hülsen herausfallen, noch bei Pappepatronen die 
Pappe brechen kann. 
Iv Rohes Zellhorn sowie Lichtspielfilme aus Zellhorn werden nur in festen Holz- 
kisten zugelassen; Waren, die ganz oder zum Teil aus Zellhorn bestehen, müssen — auch 
bei Briefsendungen — in starke Pappe verpackt sein. Alle Sendungen, die rohes Zellhorn 
oder Zellhornwaren enthalten, müssen augenfällig als solche gekennzeichnet sein; auch 
auf der Paketkarte ist der Inhalt anzugeben. 
V Radium= oder mesothorhaltige Körper mit einem Gehalt von über ein Milli- 
gramm Radium-Element müssen in Kisten von mindestens 25 cm Kantenlänge so ver- 
packt sein, daß sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der Inhalt ist auf dem Paket 
und der Paketkarte in die Augen fallend anzugeben. 
VI Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände usw. der unter 1 bis v ge— 
nannten Art, so kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn 
diese verweigert wird, die Annahme ablehnen (8 5, 1). 
VII Über die Haftbarkeit der Absender bedingt zugelassener Gegenstände s. 3& 32, 111. 
Briefe. 
7. 1 Für gewöhnliche Briefe werden einschließlich der Reichsabgabe (Reichs- 
gesetz vom 21. Juni 1916) erhoben:
	        
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