Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Über die zulässigen schriftlichen Anderungen und Zusätze s. unter X. Briefe dürfen 
den Drucksachen nicht beigefügt sein; ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschrift- 
sendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, 
abgesehen von den etwa in den Büchern usw. enthaltenen Angaben über Titel, Ver- 
leger und von sonstigen Vermerken, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittei- 
lung haben. 
II Als Drucksachen gelten auch Abdrucke oder Abzüge, dic durch verschiedene Ver- 
vielfältigungsverfahren (1), z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Hektographie, her- 
gestellt sind. 
III Nicht als Drucksachen gelten die mit Durchdruck, Paus= (Kopier-) Presse oder 
Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, die eine 
verabredete Sprache darstellen können. 
IV Die Sendungen können unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als 
außergewöhnliche Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften 
eingeliefert werden. 
a) Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger. 
V Die Sendungen sind offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband 
oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder einfach zusammengefaltet einzu- 
liefern, so daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch 
Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versandt werden. Die Ausschrift der 
offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein und 
den Vermerk „Blindenschrift“ tragen. 
VI Drucksachen in Rollenform dürfen 75 cm in der Länge und 10 cm im Durch- 
messer nicht überschreiten. 
VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift 
enthalten. 
IX Mehrere zu einer Sendung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen
	        
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