Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Geschäftspapieren und Waren- 
proben s. § 12. 
X. 
1. 
Es ist zulässig: 
auf gedruckten Besuchskarten, Weihnachts= und Neujahrskarten Namen, Stand 
und Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben, sowie mit höchstens 
5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, 
Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschrift- 
lich hinzuzufügen; « 
auf den Drucksachen selbst Absendungstag, Unterschrift oder Firma sowie Stand 
und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers handschrift- 
lich oder mechanisch anzugeben oder zu ändern; 
Druckfehler zu berichtigen; 
Berichtigungsbogen die Urschrift (Manuskript) beizufügen, in den Bogen zu 
ändern und zuzusetzen und Bemerkungen über die Berichtigung, die Form und 
den Druck zu machen und solche Zusätze auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
Stellen des Druckes zu streichen; 
Wörter oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu unter- 
streichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben und 
Anzeigenanerbieten Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preis- 
bestimmung zu betrachten sind, bei Reiseankündigungen den Namen des Rei- 
senden, die Zeit seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu 
besuchen beabsichtigt, handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu berich- 
tigen und in Anzeigen über Warensendungen den Tag der Absendung hand- 
schriftlich anzugeben; 
in Anzeigen über Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag und die Namen 
der Schiffe handschriftlich anzugeben; 
in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder 
Einberufenen und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 
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