Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten eine 
Widmung zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen 
Zusätzen über den Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nicht 
die Eigenschaft einer besonderen, selbständigen Mitteilung haben; 
bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, 
Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen 
Werke handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder 
teilweise zu streichen oder zu unterstreichen; 
Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen; 
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Titel und Tag, 
die Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Ausschnitt ent- 
nommen ist, handschriftlich oder mechanisch hinzuzufügen; 
bei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die durch 
die Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder 
mechanisch vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten 
Marken zu entwerten oder zu vernichten; 
bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten 
oder ihren Organen auf Grund der Reichsversicherungsordnung abgesandt 
werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft 
oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschrift- 
lich oder mechanisch einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder 
teilweise zu streichen. 
Alle anderen Zusätze oder Anderungen sind unzulässig, gleichviel ob sie handschrift- 
lich oder mit Durchdruck, Paus= (Kopier-) Presse, Schreibmaschine (U) oder durch 
Überkleben, Unterpunkten, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, 
Ab-- und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen usw. hergestellt sind. Durch 
die nach 5 und 6 erlaubten Streichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen keine 
brieflichen Mitteilungen in offener oder verabredeter Sprache entstehen. 
XI Drucksachen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
	        
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