Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Zahl der durch Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann maß- 
gebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt sind. 
Geschäftspapiere. 
§ 10. 1 Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle 
Schriftstücke und Urkunden, die, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder 
gezeichnet, nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung haben, 
wie Prozeßakten; von öffentlichen Beamten ausgenommene Urkunden jeder Art; Fracht- 
briefe oder Ladescheine; Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem 
Papier; verschiedene Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Berufsgenossen- 
schaften, Krankenkassen usw.; offene Briefe und Postkarten, die ihren ursprünglichen 
Zweck erfüllt haben; Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge auf gestem- 
peltem oder ungestempeltem Papier; geschriebene Notenblätter und Notenhefte (Parti- 
turen)z; die für sich versandten Urschriften (Manuskripte) von Werken oder Zeitungen; 
nicht durchgesehene oder durchgesehene Schülerarbeiten, außer wenn sie mit einem 
Urteil über die Arbeit versehen sind; Militärpässe; Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher usw. 
II Nach Form und äußerer Beschaffenheit unterliegen sie denselben Vorschriften 
wie die Drucksachen (§ 9). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere" 
enthalten. 
III Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürsen nicht mit ver- 
schiedenen Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und 
Warenproben s. F 12. 
IV Geschäftspapiere, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. 
V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (§ 7, 1, 1) 
bis 250 g einschließliggg 5 Pf., 
über 200 „ 500 „ ,,........ 20,,, 
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