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Zahl der durch Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann maß-
gebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt sind.
Geschäftspapiere.
§ 10. 1 Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle
Schriftstücke und Urkunden, die, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder
gezeichnet, nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung haben,
wie Prozeßakten; von öffentlichen Beamten ausgenommene Urkunden jeder Art; Fracht-
briefe oder Ladescheine; Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem
Papier; verschiedene Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Berufsgenossen-
schaften, Krankenkassen usw.; offene Briefe und Postkarten, die ihren ursprünglichen
Zweck erfüllt haben; Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge auf gestem-
peltem oder ungestempeltem Papier; geschriebene Notenblätter und Notenhefte (Parti-
turen)z; die für sich versandten Urschriften (Manuskripte) von Werken oder Zeitungen;
nicht durchgesehene oder durchgesehene Schülerarbeiten, außer wenn sie mit einem
Urteil über die Arbeit versehen sind; Militärpässe; Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher usw.
II Nach Form und äußerer Beschaffenheit unterliegen sie denselben Vorschriften
wie die Drucksachen (§ 9). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere"
enthalten.
III Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürsen nicht mit ver-
schiedenen Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und
Warenproben s. F 12.
IV Geschäftspapiere, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:
1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (§ 7, 1, 1)
bis 250 g einschließliggg 5 Pf.,
über 200 „ 500 „ ,,........ 20,,,
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