Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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VI. Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit ver- 
schiedenen Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Ge- 
schäftspapieren s. § 12. 
VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Ole, sette Stoffe, Pulver sowie lebende 
Bienen werden unter folgenden Bedingungen zugelassen: 
1. 
2. 
Ot 
Glas muß in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt sein, so daß jeder 
Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird; 
Flüssigkeiten, Ole und leicht schmelzbare Stoffe müssen in Glasfläschchen fest 
verschlossen sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker 
Pappe mit Sägespänen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so 
verpackt sein, daß beim Zerbrechen die Flüssigkeit aufgesaugt wird. Das 
Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem 
Deckel oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen sein. Werden die 
Fläschchen in durchlochte Holzblöcke verpackt, die hinreichend widerstandsfähig, 
mit aufsaugenden Stoffen angefüllt und mit einem Deckel verschlossen sind, so 
ist kein zweites Behältnis nötig. Ebenso kann von der doppelten Verpackung 
abgesehen werden bei Kästchen aus starker Wellpappe, wenn die Fläschchen sicher 
verschlossen, sämtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen angefüllt sind 
und jedes von mehreren Fläschchen mit einer besonderen Hülle von Wellpappe 
versehen ist; 
schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze usw. müssen 
zunächst in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Perga- 
ment usw.) eingeschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder 
starkem und dickem Leder verpackt sein; 
Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand 
oder Pergament eingeschlossen sein; 
lebende Bienen müssen in Kästchen versandt werden, die die Gefahr des 
Entweichens ausschließen.
	        
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