Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

2. im sonstigen inländischen Verkehr 
bis 250 g einschließlich. . . . .. 10 Pf., 
über 250 „ 500 „ ,,...... 20,,, 
» 500g / 1 kg 6 30 1#*- 
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt. 
III Für unzureichend freigemachte Sendungen beträgt die Gebühr das Doppelte 
des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
Pakete. 
§ 13. 1 Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein. 
II Auf eine Paketkarte dürfen bis drei Pakete befördert werden, bei Nachnahme 
aber immer nur eins (§ 24). 
III Auf eine Paketkarte dürfen nicht gewöhnliche, Wert= oder Einschreibpakete 
miteinander befördert werden. 
IV Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß darauf der Wert 
eines jeden besonders angegeben sein. 
V Die Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte 
zu versenden, vorübergehend aufheben. 
VI Die Post verkauft Vordrucke zu Paketkarten zum Preise von 1 Pf. für das Stück. 
VII Andere Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Auf- 
druck mit den amtlich ausgegebenen übereinstimmen. 
VIII Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen. 
IX Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das Eigentum 
der Post über. Der Empfänger oder bei Unbestellbarkeit der Absender muß sie an 
die Post zurückgeben, gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt 
kann er jedoch bei Annahme des Pakets abtrennen und behalten. 
X Über Verpackung und Verschluß der Pakete s. § 16 und 17.
	        
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