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10. Die unter das Allgemeine Sportelgesetz vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 403)
fallenden Sporteln werden nach den in diesem Gesetz sowie in dem Gesetz vom 8. Juli 1912
(Reg. Bl. S. 230) enthaltenen Sätzen und Bestimmungen, mit den aus den §§ 7 und
105 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) hinsichtlich der
Sporteln für Gesellschafts= und Versicherungsverträge sich ergebenden Beschränkungen,
erhoben.
11. Die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie
im Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren werden, soweit die Landes-
gesetzgebung zuständig ist, nach den Sätzen und Bestimmungen der Gerichtskostenordnung
vom 1. Dezember 1906 (Reg. Bl. S. 755) in der Fassung der Gesetze vom 5. Juli 1910
(Reg. Bl. S. 297) und vom 28. Juli 1911 (Reg. Bl. S. 228) erhoben. Zu den hienach
sich berechnenden Beträgen tritt ein Zuschlag von 40 vom Hundert nach den Bestim-
mungen der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom :. Jun torl (Reg. Bl. von #01.S.:2) in der
17. Juli 1913 1913 S. 179
Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 113).
12. Zu den Gebühren der öffentlichen Notare für ihre Berufstätigkeit in den
Fällen der §§ 5 bis 18 und § 20 der Notariatsgebührenordnung vom 2. März 1907
(Reg. Bl. S. 63), der Ortsvorsteher und Ratsschreiber für nichtamtliche Verrichtungen
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 32 Ziff. 1 bis 5
und 7 der Notariatsgebührenordnung, der Gerichtsvollzieher für ihre Tätigkeit im Fall
des § 29 Abs. 1 Ziff. 1 der Notariatsgebührenordnung ist nach den Bestimmungen des
Art. 3 des Gesetzes vom „ urt-keiz (Reg. Bl. von 13.S-) für die Staatskasse ein Zu-
schlag in Höhe von 40 vom Hundert zu erheben.
13. Die Landeserbschafts= und Schenkungssteuer ist in den Fällen, in denen das
Erbschafts= und Schenkungssteuergesetz vom 26. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1296) noch
Anwendung zu finden hat, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Beibehaltung
des Mindestsatzes von 2 vom Hundert zu erheben mit der Maßgabe jedoch, daß, wenn
der Erblasser in dem gegenwärtigen Krieg gefallen oder wenn sein Tod sonst durch
diesen Krieg verursacht ist, die Erbschaftssteuer nicht erhoben werden soll.