Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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10. Die unter das Allgemeine Sportelgesetz vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 403) 
fallenden Sporteln werden nach den in diesem Gesetz sowie in dem Gesetz vom 8. Juli 1912 
(Reg. Bl. S. 230) enthaltenen Sätzen und Bestimmungen, mit den aus den §§ 7 und 
105 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) hinsichtlich der 
Sporteln für Gesellschafts= und Versicherungsverträge sich ergebenden Beschränkungen, 
erhoben. 
11. Die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie 
im Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren werden, soweit die Landes- 
gesetzgebung zuständig ist, nach den Sätzen und Bestimmungen der Gerichtskostenordnung 
vom 1. Dezember 1906 (Reg. Bl. S. 755) in der Fassung der Gesetze vom 5. Juli 1910 
(Reg. Bl. S. 297) und vom 28. Juli 1911 (Reg. Bl. S. 228) erhoben. Zu den hienach 
sich berechnenden Beträgen tritt ein Zuschlag von 40 vom Hundert nach den Bestim- 
mungen der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom :. Jun torl (Reg. Bl. von #01.S.:2) in der 
17. Juli 1913 1913 S. 179 
Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 113). 
12. Zu den Gebühren der öffentlichen Notare für ihre Berufstätigkeit in den 
Fällen der §§ 5 bis 18 und § 20 der Notariatsgebührenordnung vom 2. März 1907 
(Reg. Bl. S. 63), der Ortsvorsteher und Ratsschreiber für nichtamtliche Verrichtungen 
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 32 Ziff. 1 bis 5 
und 7 der Notariatsgebührenordnung, der Gerichtsvollzieher für ihre Tätigkeit im Fall 
des § 29 Abs. 1 Ziff. 1 der Notariatsgebührenordnung ist nach den Bestimmungen des 
Art. 3 des Gesetzes vom „ urt-keiz (Reg. Bl. von 13.S-) für die Staatskasse ein Zu- 
schlag in Höhe von 40 vom Hundert zu erheben. 
  
13. Die Landeserbschafts= und Schenkungssteuer ist in den Fällen, in denen das 
Erbschafts= und Schenkungssteuergesetz vom 26. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1296) noch 
Anwendung zu finden hat, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Beibehaltung 
des Mindestsatzes von 2 vom Hundert zu erheben mit der Maßgabe jedoch, daß, wenn 
der Erblasser in dem gegenwärtigen Krieg gefallen oder wenn sein Tod sonst durch 
diesen Krieg verursacht ist, die Erbschaftssteuer nicht erhoben werden soll.
	        
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