14. Der Zuschlag zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes
vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654) — in der Fassung nach § 4 des Reichs-
gesetzes über Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 521) —
veranlagten Erbschafts= und Schenkungssteuer wird mit 30 vom Hundert erhoben
(Gesetz vom 17. August 1911, betreffend einen Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer,
Reg. Bl. S. 489, in der Fassung nach Art. 1 des Gesetzes vom 18. März 1914,
Reg. Bl. S. 47).
15. Die Zuwachssteuer wird nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Zuwachs-
steuer, vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 112) erhoben.
Art. 4.
Das einen Bestandteil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorratskapital
der Staatshauptkasse wird unter Überweisung von 4000000 .XK aus dem Restvermögen
auf 12000000 .K an Stelle seitheriger 8000000 .X festgesetzt.
Zur Verstärkung dieses Betriebs- und Vorratskapitals dürfen im Rechnungsjahr 1918
und in den darauffolgenden vier ersten Monaten des nächsten Rechnungsjahrs, insolange
für letzteres ein Finanzgesetz noch nicht erlassen ist, Schatzanweisungen nach Bedarf,
jedoch nicht über den Betrag von 60000000 .K hinaus ausgegeben werden.
Art. 5.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der stän-
dischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ausgefertigt.
Ihre Ausgabe ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die Bestim-
mung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, die den 1. Januar 1920 nicht
überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag der
Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gesetzten
Schatzanweisungen ausgegeben werden.