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8 12.
Zu den Mitteilungen in den Fällen des 83 Nr. 3 bis 5 wird das Muster der Strafnachricht A benutzt.
Die Mitteilungen sind mit Angabe der entscheidenden Behörde, des Tages der Entscheidung und des
Altenzeichens in den Abschnitt „Sonstige Bemerkungen“ aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften
der 887 bis 11 entsprechende Anwendung.
8 13.
Wird einem Verurteilten wegen einer Strafe, die in das Register aufgenommen oder nach 82
von der Aufnahme in das Register ausgenommen ist, eine Bewährungsfrist oder eine Verlängerung der
Frist bewilligt, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen.
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Registerbehörde hiervon
die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt hat, sofort zu benachrichtigen und
zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht eingesandt hat, in Kenntnis zu setzen, daß eine Bewährungs-
frist läuft. Das Gleiche gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine
andere Mitteilung eingeht, die auf eine anhängige Untersuchung schließen läßt.
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde
mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungsfrist, so hat die Registerbehörde die Behörde, welche diese
Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von dem Widerrufe zu benachrichtigen.
Zu den Mitteilungen sind die Muster E und K 1 zu verwenden.
Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden ist, wer-
den die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register der
Reichskanzler, können anordnen, daß die Mitteilungen weiter aufbewahrt werden.
s 14.
Wird eine in das Register aufgenommene Verurteilung infolge Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. Das
Gleiche gilt, wenn der Verurteilte begnadigt wird; zur Mitteilung von Gnadenerweisen ist das Muster P
zu verwenden.
Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung einzutragen; der Vermerk
ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig aufgehoben ist oder wenn der Gnadenerweis auf Löschung
im Strafregister gerichtet ist.
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das im § 1
Nr. 2 bezeichnete Register der Reichskanzler, können anordnen, daß sie weiter aufbewahrt werden.
s 15.
Die Register enthalten die Vermerke (8§8 7, 8, 9) in der übersandten Urschrift. Die Vermerke sind
alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren.
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457826
Nu# er
Form der
Register-
führung.