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den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsortes der betreffenden Person zu richten. Die Register
führende Behörde erteilt ihre Auskunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Musters und zwar:
a. im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Einfügung des Wortes
„nicht“ vor das Wort „verurteilt“ in der Zeile: „ist ausweislich des Registers verurteilt“;
b. andernfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Musters auf Grund der im
Register sich vorfindenden Vermerke.
Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte in dem Bezirke
der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich tunlichst Gewißheit zu verschaffen hat, so ist das
Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft
telegraphisch erteilt, so ist dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden.
8 20.
Ist die Person, über welche die Auskunft erteilt werden soll, wegen einer oder mehrerer der im 8361
Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Ubertretungen wiederholt verurteilt, und hat die ersuchende
Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen Auszug verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser
UÜbertretungen nur je die drei letzten Verurteilungen und außerdem diejenigen, bei welchen zugleich gemäß
§#362 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, ge-
sondert und vollständig in die Auskunft nach Muster Causfgenommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen
Verurteilungen genügt es, wenn für jede Ubertretungsart die Zahl dieser Verurteilungen angegeben wird.
821.
Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Gefängnis bis zu einem Jahre
einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder
Verweis, allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, vermerkt und seit der letzten gemäß
82 im Register vermerkten Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf über den diese Person betreffenden
Inhalt des Registers nur den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft, sowie auf ausdrückliches
Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden Auskunft erteilt werden. Vermerke über Verurteilungen
im Ausland sind im Sinne dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleichzuachten.
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind,
bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der Reichskanzler.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steckbriefnachricht im Register
niedergelegt ist.
Z 6 22.
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur den Gerichten, den Behörden
der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden (8 21 Abs. 2)
Auskunft erteilt werden; im übrigen sind gelöschte Vermerke als nicht eingetragen zu behandeln.
l 23.
Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer Gebühr Auskunst zu geben
ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der betreffenden auswärtigen