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stellung des Orts und Tags der Geburt, sowie der Namen der Eltern des Beschuldigten
bedacht zu sein.
(2) Bei der Abfassung der Strafurteile, Strafbefehle und Strafverfügungen sind mit Rück—
sicht auf die den Registerbehörden zu machenden Mitteilungen Ort und Zeit der Geburt
des Verurteilten zu bezeichnen.
84.
(0) Bei der Ausfüllung des Vordrucks A(88 der Verordnung) ist neben den Vor- und
Familiennamen des Vaters auch dessen Stand, wenn er bekannt ist, anzugeben.
(2) Läßt sich der Geburtsname einer verheirateten oder verwitweten Frau nicht mit
Sicherheit feststellen, so ist eine zweite Mitteilung auf den durch die Verheiratung erlangten
Namen anzufertigen (z. B. „Maier, angebl. geb. Zwicker“). In jedes Stück ist in der
obersten Spalte ein Hinweis auf die zweite Mitteilung aufzunehmen.
(8) Unter den „sonstigen Bemerkungen“ können auch etwa vorhandene besondere Kenn—
zeichen angeführt werden.
Nachträgliche Festsetzung einer Gesamtstrase. Privatklagesachen.
85.
() Gerichtliche Entscheidungen, wodurch mehrere rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen
nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden (§ 492 St PO.), sind alsbald nach
Eintritt der Rechtekraft von der die Gesamtstrafe vollstreckenden Behörde (§ 8 dieser Ver-
fügung) unter entsprechender Anwendung des für die Strafnachrichten vorgeschriebenen
Vordrucks A der Strafregisterbehörde des Geburtsorts mitzuteilen. Die nochträgliche Um-
wandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe (§ 491 St PO.) wird den Register-
behörden nicht mitgeteilt.
C) Verurteilungen, die im Verfahren auf erhobene Privatklage ergehen, sind, sofern sie
nicht nach § 2 Abs. 2 der Verordnung von der Aufnahme in das Strafregister ausge-
nommen sind, den Registerbehörden dann mitzuteilen, wenn die Staatsanwaltschaft die
Verfolgung übernommen hatte.