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Mitteilungen in den Fällen des § 51 des Strafgesetzbuchs und bei Gntmündigungen.
89.
(1) Die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte und der Strafvollstreckungsbehörden,
durch welche ein Strafverfahren in Anwendung des § 51 St GB. durch Einstellung, Nicht-
eröffnung des Hauptverfahrens oder Freisprechung beendigt wird (§ 3 Nr. 3 der Ver-
ordnung), werden
a) im Fall der Einstellung des Verfahrens oder der Nichteröffnung des Hauptver-
fahrens von der Strafverfolgungsbehörde (Staasanwaltschaft oder Amtsanwalt-
schaft), welche den Einstellungsbeschluß erlassen oder den Antrag auf Eröffnung
oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat,
b) im Fall der Freisprechung, wenn in erster Instanz das Schöffengericht oder der
Amtsrichter erkannt hat, von der Amtsanwaltschaft, im übrigen von der Staats-
anwaltschaft den Registerbehörden mitgeteilt.
(2) Im Fall des § 3 Nr. 4 der Verordnung erfolgt die Mitteilung, wenn das Amtsgericht
oder Schöffengericht die vorläufige Einstellung beschlossen hat, durch die Amtsanwaltschaft,
im übrigen durch die Staatsanwaltschaft.
G) Die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte über die Entmündigung einer Person
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder die Wiederaufhebung einer solchen Ent-
mündigung (8 3 Nr. 5 der Verordnung) sind der Registerbehörde stets durch die Staats-
anwaltschaft mitzuteilen.
(4) Die Beamten, denen die Mitteilung obliegt, haben die aufgestellten Nachrichten zu
unterzeichnen.
0) Die Gerichte haben den Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaften alsbald nach
Eintritt der Rechtskraft der registerpflichtigen Entscheidungen die Akten zum Zweck der
Herbeiführung der Einträge im Strafregister zu übersenden.
Aktenvermerk über die Absendung der Nachrichten zum Strafregister.
8 10.
Die erfolgte Mitteilung der Nachrichten zum Strafregister (§88 und 9 dieser Verfügung)
ist unter Angabe der Zeit in den Akten oder auf dem Aktenumschlag zu vermerken.