Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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(2) Auf der Impfliste über die öffentliche Impfung ist zu bemerken und vom Impf— 
arzt zu beurkunden, von welchen Privatärzten Listen als Beilagen beigeschlossen sind. 
(3) Sind dem Impfarzt mehrere Schülerlisten zugekommen (8 4,, so sind solche mit 
fortlaufenden römischen Ziffern zu versehen. 
E 14. 
(0) Das Ergebnis der Impfung hat der Impfarzt in zwei Übersichten nach den Vor— 
drucken VIII und IX zusammenzufassen und diese an den Oberamtsarzt einzusenden. 
(2) Über das Ergebnis der Impfung im ganzen Oberamtsbezirk hat der Oberamtsarzt 
in der Abteilung D seines Jahresberichts zu berichten. 
(3) Die sämtlichen Impflisten samt Beilagen sind nach Jahrgängen geordnet in der 
Registratur des Oberamtsarztes aufzubewahren. 
IV. Privatimpfungen. 
15. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche ihre Kinder und Pflegebefohlenen 
durch einen Privatarzt impfen lassen wollen, haben die oben § 8 Abs. 3 gegebene Vor- 
schrift zu beachten, jedenfalls aber müssen sie dafür sorgen, daß die private Impfung 
vor dem Schluß des Kalenderjahres vollzogen wird. Die zuständige Behörde für die in 
§ 3 Abs. 2 des Impfgesetzes vorgesehene Anordnung ist das Oberamt, welchem der 
Impfarzt die geeigneten Vorschläge zu machen hat. 
8 16. 
(0) Zur Vornahme von Privatimpfungen sind außer den approbierten Arzten auch 
die Wundärzte befugt, welche sich durch ihre Prüfungszeugnisse über die erlangte Er— 
mächtigung zur Besorgung von Impfgeschäften auszuweisen vermögen. 
(2) Der Arzt oder Wundarzt, der Privatimpfungen besorgt, hat für jeden Impfbezirk 
eine besondere Impfliste anzufertigen und die Einträge in diese Liste unter Beachtung 
der für die Führung der Listen über die öffentlichen Impfungen erteilten Vorschriften 
(88 3 bis 6, 9 und 10) sorgfältig zu machen; die Listen sind am Ende des Kalender- 
jahres abzuschließen, zu beurkunden und an den Impfarzt des Bezirks zu senden.
	        
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