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pfehlen, die sich bereits als gewohnheitsmäßige Gesetzesübertreter erwiesen haben. Mit—
teilungen nach § 3 Nr. 3—5 der Verordnung bleiben gesondert.
Dinweis auf Bewährungsfristen.
g 15.
(1) Ist gemäß § 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung eine Mitteilung über Bewilligung oder
Verlängerung einer Bewährungsfrist oder über Widerruf einer solchen bei der Register-
behörde eingegangen, so hat diese einen Hinweis hierauf bei dem Vermerk über die Ver-
urteilung anzubringen.
2 Die in Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen werden auch nach Ablauf, Widerruf oder
sonstiger Erledigung der Bewährungsfrist weiter aufbewahrt.
Löschungen.
l 16.
"1) In allen Fällen, in denen schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundes-
rats vom 17. April 1913, betreffend Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über
die Strafregister (Reg. Bl. S. 170) einer Strafnachricht die Mitteilung über die im Wieder-
aufnahmeverfahren erfolgte rechtskräftige Aufhebung der Verurteilung nachgefolgt war,
ist nachträglich die Löschung des Vermerks über die Verurteilung vorzunehmen.
(2) Die gemäß §& 14 der Verordnung eingehenden Mitteilungen über rechtskräftige Auf-
hebung einer Verurteilung oder über Gnadenerweise werden auch nach der Erledigung
weiter aufbewahrt.
l 17.
"1 Soweit Strafnachrichten über nicht registerfähige Strafen (82 Abs. 2 der Verordnung)
auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in das Register ausgenommen sind, sind sie
dort zu löschen. Die in der Verfügung des Justizministeriums vom A. Januar 1916, be-
treffend die gnadenweise Löschung von Vermerken im Strafregister (Amtsbl. S. 11), unter
1 gegebenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
2) Struafen, die auf Grund des vorstehenden Abs. 1 oder auf Grund Einzelgnadenerweises
gelöscht oder auf Grund des §2 Abs. 3 der Verordnung von der Aufnahme in das Register