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des Geburtsorts ausgenommen sind, haben bei der Entscheidung über die auf Grund der
Allerhöchsten Gnadenerlasse vom 27. Jannar 1916, 1917 und 1918 vorzunehmende Löschung
außer Betracht zu bleiben.
8 18.
Die Löschung eines Vermerks über Verurteilung erfolgt durch Beisetzung eines
Löschungsvermerks mit Angabe des Grundes der Löschung*) und des Datums der ihr zu
Grund liegenden Entscheidung oder Verfügung, sowie durch kreuzweisen, von den Ecken
ausgehenden Durchstrich des Vermerks über die Verurteilung.
8 19.
Zu Unrecht gelöschte Vermerke hat der Registerführer dadurch wiederherzustellen,
daß er eine beglaubigte Abschrift des gelöschten Vermerks dem Register einverleibt und die
gelöschte Strafnachricht vernichtet, oder wenn die Löschung in einer Strafliste erfolgt ist,
die Bestrafung unter Angabe des Grundes am Ende der Liste erneut aufführt.
Auskunfterteilung.
Z 8 20.
(1) Auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaften um Auskunft
aus dem Strafregister sind stets und ohne besonderes hierauf gerichtetes Verlangen auch
die nach § 21 und § 22 der Verordnung der beschränkten Auskunfterteilung unterliegenden
Verurteilungen mitzuteilen.
(2 Den gemäß § 21 Abs. 1 und § 22 der Verordnung hiezu für befugt erklärten höheren
Verwaltungsbehörden?"*) werden die der Auskunftbeschränkung unterworfenen Verur-
teilungen in gleicher Form, wie den Gerichten und Staatsanwaltschaften, dann mitgeteilt,
wenn ihr Ersuchen ausdrücklich hierauf gerichtet ist.
(8) In allen anderen Fällen ist der Registerauszug so zu fassen, als ob die Strafe nicht
eingetragen wäre. Sind lediglich gelöschte oder solche Strafen vermerkt, die nach § 21
*) Beruht die Löschung auf # 17 Abs. 1 dieser Verfügung, so genügt die Anführung dieses 8.
*) Das Verzeichnis der Behörden, die als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des 5 21 Abs. 1 und
*22 der Verordnung anzusehen sind, ist durch die Verfügung sämtlicher Ministerien vom 23. März 1914
(Reg. Bl. S. 49) veröffentlicht.