146
Abs. 1 der Verordnung der beschränkten Auskunfterteilung unterliegen, so wird der Vor-
druck C durch das Wort „nicht“ ausgefüllt.
(4 An Private wird Auskunft aus dem Strafregister nicht erteilt.
g a1.
(1) Die in § 19 Abs. 3 der Verordnung vorgeschriebene Ermittlung, ob die in dem Er-
suchen bezeichnete Person in dem Bezirk der ersuchten Behörde geboren ist, hat in der in
sd 13 dieser Verfügung bezeichneten Weise zu geschehen.
(2) Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphisch Auskunft zu erteilen, haben die
Registerbehörden vorbehältlich des Anspruchs auf Erstattung der hiedurch entstehenden
Auslagen zu entsprechen. Hat die um Auskunft ersuchende Behörde das Antworttelegramm
vorausbezahlt, so ist die telegraphische Auskunfterteilung auf die bezahlte Wortzahl zu
beschränken.
822.
Alle Berichtigungen, Durchstreichungen und Zusätze sind wörtlich und vollständig in die
Auskunft aufzunehmen, insbesondere dann, wenn ein Gnadenerweis vermerkt oder die
Auskunfterteilung nach § 21 oder § 22 der Verordnung beschränkt ist.
Auskunftbeschränkung.
li#23.
(1) lber den Eintritt der Auskunftbeschränkung nach § 21 Abs. 1 der Verordnung ent-
scheidet der Registerführer. Bei Zweifeln hat er die Entscheidung der vorgesetzten Staats-
anwaltschaft (§ 2 dieser Verfügung) einzuholen.
(2) Maßgebend ist ausschließlich der durch § 2 der Verordnung vorgeschriebene Inhalt des
Strafregisters, als dessen Teil auch die bis zum 1. Oktober 1882 bei den Ortsbehörden ge-
führten Verzeichnisse der Straferkenntnisse anzusehen sind. Strafen, die gelöscht oder von
der Aufnahme in das Register nach § 2 Abs. 3 der Verordnung ausgenommen sind, bleiben
außer Betracht.
(8) Der zehnjährige Zeitraum des 821 der Verordnung ist zu berechnen von dem Tag der