Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

149 
oder 
b) die festgesetzte Strafe in Freiheitsstrafe (an erster Stelle) oder in Geldstrafe von 
mehr als 50 /# besteht, 
2. unter ebenderselben Voraussetzung die durch Urteil oder Strafbefehl der Gerichte 
nach Art. 18—21 des- Forstpolizeigesetzes ergehenden Verurteilungen, und zwar 
ohne Rücksicht darauf, ob sie etwa zugleich nach § 2 Abs. 1 der Verordnung in das 
Strafregister des Geburtsorts des Verurteilten aufzunehmen sind. 
* 
( Nach §2 Abs. 3 der Verordnung sind ferner Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen 
gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle von der Aufnahme in 
das Strafregister des Geburtsorts des Verurteilten ausgenommen. 
(2) Diese Ausnahme trifft nicht zu, wenn durch die Tat zugleich eine nach den allgemeinen 
Strafgesetzen als Verbrechen oder Vergehen zu verfolgende Handlung begangen worden 
ist, vergl. Art. 8 Ziff. 2 des Gesetzes vom 25. August 1879, betreffend das Verfahren der 
Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze (Reg. Bl. 
S. 259). 
3) Die Behörden werden angewiesen, dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in welcher der 
Verurteilte seinen Wohnort hat, zur Aufnahme in das Strafregister des Wohnorts mitzu- 
teilen, die durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden oder durch Urteil der Gerichte 
ergehenden Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Er- 
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle (Art. 8—11 und Art. 35 des angef. Gesetzes 
vom 25. August 1879), wofern 
a) der Rückfall in die Handlung mit besonderer Strafe bedroht ist oder 
b) die festgesetzte Strafe in Freiheitsstrafe (an erster Stelle) oder in Geldstrafe von 
mehr als 50 /71 besteht. 
(4 Die durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden oder Urteil der Gerichte im Straf- 
verfahren bei Post= und Porto-Defraudationen ergehenden Verurteilungen (§8 34 ff. des 
Reichsgesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, Reichs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.