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Gesetzbl. S. 347) werden dem Ortsvorsteher zur Aufnahme in das Strafregister des Wohn—
orts nicht mitgeteilt.
8 29.
(1) Die Behörden werden angewiesen, dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in welcher der
Verurteilte seinen Wohnort hat, zur Aufnahme in das Strafregister des Wohnorts ferner
mitzuteilen,
anderweitige, nach & 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung registerfähige Strafurteile,
Strafbefehle und Strafverfügungen, deren Kenntnisnahme für die Ortsbehörde des
Wohnorts des Verurteilten von besonderer Bedeutung ist.
(2) Hierher sind insbesondere solche Verurteilungen zu rechnen, welche gegen vorläufig
entlassene Strafgefangene oder unter Polizeiaufsicht gestellte Personen ergangen sind.
(8) Die Vorschriften, wornach aus besonderen Gründen anderweitige Mitteilungen in
Betreff bestrafter Personen, namentlich von den Strafanstaltsverwaltungen den Orts-
behörden zu machen sind, bleiben unberührt.
8 30.
() Hat in den Fällen der §§ 26—2)9 dieser Verfügung der Verurteilte keinen Wohnort in
Württemberg, so erfolgt die Aufnahme der Verurteilung in das Strafregister derjenigen
württembergischen Gemeinde, in welcher er zuletzt seinen Aufenthalt hatte.
(2) In die Strafregister des Wohnorts sind auch Verurteilungen der in §8 26—2y9 dieser
Verfügung bezeichneten Art gegen solche Nichtdeutsche aufzunehmen, welche in der Ge—
meinde in dauernder Weise ihren Aufenthalt genommen haben.
831.
1) Die Mitteilungen, die nach §§ 26—30 dieser Verfügung dem Ortsvorsteher der Ge-
meinde zu machen sind, worin der Verurteilte seinen Wohnort oder seinen Aufenthalt hat,
erfolgen durch die Behörde, welche die Strafvollstreckung anzuordnen hat (§ 8 dieser Ver-
fügung, Art. 28, Art. 36 Ziff.7 des Gesetzes vom 25. August 1879, betreffend das Ver-
fahren der Verwaltungsbehörden usw.), in gleicher Weise, wie die zum Zweck der Aufnahme
in das Strafregister des Geburtsorts des Verurteilten zu machenden Mitteilungen (8 8
Abs. 1 und 2 der Verordnung) und zutreffendenfalls gleichzeitig mit diesen.