Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

(I) 
(2) 
(3) 
(4) 
0) 
152 
§lr34. 
Strafen, die nach §8 27, 28 dieser Verfügung nicht mehr in das Register des Wohnorts 
aufgenommen werden können, sind dort zu löschen. 
Strafen, die im Register des Geburtsorts gelöscht sind, sind auch im Register des 
Wohnorts zu löschen. Bei Verschiedenheit des Geburtsorts und des Wohnorts eines Ver- 
urteilten hat die Registerbehörde des Geburtsorts, sofern Verurteilungen in Frage kommen, 
die nach § 26 Nr. 2 dieser Verfügung in das Register des Wohnorts aufzunehmen sind, von 
jeder auf Grund der Allerhöchsten Gnadenerlasse vom 27. Januar 1916, 1917 und 1918 im 
Register des Geburtsorts vorgenommenen Löschung sowie von dem Eintritt der Auskunft- 
beschränkung nach § 21 der Verordnung der Registerbehörde des Wohnorts des Verurteilten 
Mitteilung zu machen, sobald sie den Löschungsvermerk oder den Vermerk über die Aus- 
kunftbeschränkung (§ 21 dieser Verfügung) im Register des Geburtsorts anbringt. Die 
Mitteilung erfolgt unter Benützung des Vordrucks §, worin außer den genauen Personal- 
angaben nach dem Datum ein entsprechender Vermerk aufzunehmen ist; z. B.: 
„Die Vorstrafen der vorstehend bezeichneten Person sind gelöscht bie zum.. “ 
oder 
„Die Vorstrafen der vorstehend bezeichneten Person unterliegen der Auskunft- 
beschränkung nach § 21 der Verordnung.“ 
Im Register des Geburtsorts ist an geeigneter Stelle zu vermerken, daß die Mit- 
teilung erfolgt ist. 
Die Registerbehörde des Wohnorts hat auf Grund dieser Mitteilung ihr Register 
richtig zu stellen und die Mitteilung zu den Akten zu nehmen. 
Geht in der Folge bei der Registerbehörde des Geburtsorts eine Strafnachricht ein, 
durch welche die Auskunftbeschränkung wieder in Wegfall kommt, so hat sie hievon unter 
Benützung des Vordrucks s, der diesfalls mit dem Vermerk: 
„Auskunftbeschränkung weggefallen“ 
zu versehen ist, die Registerbehörde des Wohnorts zu benachrichtigen, worauf diese nach 
Richtigstellung ihres Registers die erste Mitteilung entfernt. 
Hat der Verurteilte seinen Wohnort gewechselt, so hat die Registerbehörde des bis-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.